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ZAP 1/2022, Basiswissen: Entschädigungsansprüche und Auf ... / a) Voraussetzungen

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Das gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsinstitut des enteignenden Eingriffs teilt die historische Entwicklung des enteignungsgleichen Eingriffs. Mithin ist als Rechtsgrundlage der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsgedanke aus dem allgemeinen Aufopferungsanspruch aus §§ 74, 75 EALR heranzuziehen. Bevor ein Entschädigungsanspruch aufgrund eines enteignenden Eingriffs zu prüfen ist, ist jedoch zu klären, ob dieser nicht durch Spezialvorschriften ausgeschlossen ist.

 

Beispiele:

Nach 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG kann der Betroffene eines Planfeststellungsbeschlusses Entschädigung verlangen, wenn seine Rechte nicht hinreichend in der Beschlussentscheidung geschützt werden können. Die Ausschlusswirkung des § 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG erstreckt sich auch auf Entschädigungsansprüche wegen enteignenden Eingriffs.

Gleiches gilt für polizei- und ordnungsrechtliche Entschädigungsregelungen, die einem rechtmäßig in Anspruch genommenen Nichtstörer zugesprochen werden (z.B. § 39 Abs. 1a) OBG NRW).

Tatbestandlich wird im Gegensatz zum enteignungsgleichen Eingriff keine rechtswidrige Maßnahme verlangt. Vielmehr ist Ausgangspunkt ein an sich rechtmäßiges Verwaltungshandeln, welches allerdings im Rahmen einer atypischen, unbeabsichtigten Nebenfolge zu einem unmittelbaren Eingriff in eine Eigentumsposition führt. Für die Feststellung der Unmittelbarkeit ist die bloße Adäquanz nicht ausreichend. Vielmehr muss sich das dem Betroffenen auferlegte Sonderopfer aus der Eigenart der hoheitlichen Maßnahme herleiten lassen und die durch das Verwaltungshandeln geschaffene Gefahrenlage muss in einer Weise zu den schädigenden Auswirkungen geführt haben, die für die konkrete Betätigung der Hoheitsgewalt typisch sind, um das Erfordernis der Unmittelbarkeit zu erfüllen.

 

Beispiel:

Von daher fehlt es an der Unmittelbar...

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