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Werkstudent / 2 Arbeitsvertrag

Christina Kamppeter
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Der Werkstudent ist ein "normaler" Arbeitnehmer, weshalb beim Abschluss eines Arbeitsvertrags sämtliche Bestimmungen beachtet werden sollten, die auch bei der Anstellung eines nicht studierenden Arbeitnehmers gelten.[1] In der Regel wird das Arbeitsverhältnis mit einem Werkstudenten befristet sein, daher ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu berücksichtigen.

Gemäß dem Nachweisgesetz müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses mindestens in Textform gem. § 126b BGB niedergelegt werden.

 
Hinweis

Textform statt Schriftform

Seit dem 1.1.2025 gilt das Schriftformerformerfordernis für die wesentlichen Vertragsbedingungen nicht mehr. Die wesentlichen Vertragsbedingungen können nun ausgedruckt und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden, ohne dass es vom Arbeitgeber noch im Original unterschrieben werden muss. Das Dokument kann dem Arbeitnehmer auch elektronisch übermittelt werden, wenn

  • es für den Arbeitnehmer individuell zugänglich ist
  • es vom Arbeitnehmer auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Festplatte oder sonstiger Speicher) gespeichert oder auf Papier ausgedruckt werden kann
  • der Arbeitnehmer mit der elektronischen Übermittlung aufgewordert wird, einen Empfangsnachweis zu erteilen.

Eine vereinbarte Probezeit darf gemäß § 622 Abs. 3 BGB maximal 6 Monate betragen und muss angemessen sein.[2]

 
Hinweis

Voraussetzungen für das Werkstudentenprivileg

Wenn der Student als "echter" (sozialversicherungsfreier) Werkstudent eingestellt werden soll, muss auf folgende Aspekte geachtet werden:

  • Der Arbeitnehmer muss als ordentlich Studierender an einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden Schule immatrikuliert sein.
  • Da ein Werkstudent in erster Linie studiert, ist die wöchentliche Arbeitszeit grundsätzlich au...

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