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Nachweisgesetz, wesentliche Vertragsbedingungen

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Kurzbeschreibung

Wenn die wesentlichen Vertragsabsprachen bislang nicht oder nach den Anforderungen des Nachweisgesetzes (NachwG) nicht ausreichend schriftlich festgehalten wurden, hat der Arbeitgeber dies nachzuholen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Diese Vorlage kann eingesetzt werden, wenn der Arbeitsvertrag nur mündlich geschlossen wurde.

  • Vertrag

Das regelt der Nachweis (der Arbeitsbedingungen)

Ausgangssituation

Wurden die wesentlichen Vertragsabsprachen bislang nicht oder nach den Anforderungen des Nachweisgesetzes (NachwG) nicht ausreichend zumindest in Textform festgehalten, hat der Arbeitgeber dies nachzuholen.

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG hat der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung mindestens in Textform (§ 126b BGB) niederzulegen. Aus Gründen der Praktikabilität und Vereinfachung, ist zu empfehlen, die für den Nachweis einiger Vertragsbedingungen eingeräumten weiteren Fristen (7 Kalendertage bzw. einen Monat nach dem vereinbarten Beginn) nicht in Anspruch zu nehmen. Verstöße gegen dieses Formerfordernis machen den Arbeitsvertrag nicht nichtig, der Arbeitsvertrag ist vielmehr auch ohne Einhaltung einer Form gültig. Der Verstoß gegen die Nachweispflichten wird als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 EUR geahndet.

Textform statt Schriftform

Seit dem 1.1.2025 gilt als Folge des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes für den Nachweis nach dem NachwG anstelle der bis 31.12.2024 geltenden gesetzlichen Schriftform (nur noch) die Textform (§ 126b BGB). Das heißt, das ausgefüllte Muster kann ausgedruckt und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden, ohne dass es vom Arbeitgeber noch im Original unterschrieben werden muss.

Wenn das ausgefüllte Formular nicht ausgedruckt und übergeben werden soll, kann es dem Ar...

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