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Weisungsrecht, Direktionsrecht / 4.11 Übertragung des Weisungsrechts auf Dritte

Prof. Dr. Kai Litschen
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Im Rahmen einer Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung gemäß § 4 TVöD können Beschäftigte dazu verpflichtet werden, ihre vertragsmäßige Arbeitsverpflichtung bei einem anderen Arbeitgeber auch außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD nachzukommen. Durch diese Maßnahme ändert sich der Inhalt des Arbeitsvertrags nicht, insbesondere tritt der andere Arbeitgeber nicht in das bestehende Arbeitsverhältnis ein. Alleiniger Schuldner und Berechtigter aus dem Arbeitsvertrag bleibt weiterhin der bisherige Arbeitgeber.

Dieser Fall ist abzugrenzen zu Situationen, in denen zwei Arbeitgeber sich bei der Verfolgung eines einheitlichen Arbeitsergebnisses unterstützen, jedoch das Weisungsrecht nicht auf den jeweils anderen Arbeitgeber übergeht, z. B. bei Subunternehmen. Dabei ist es unbeachtlich, wenn der eine Arbeitgeber dem anderen Vorgaben zur Leistungserbringung macht, soweit sich diese auf fachliche Vorgaben beschränkt (siehe Punkt 2.2).

 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmen verleast Flugzeuge inklusive einer Besatzung. Die Leasingnehmerin bestimmt den Flugplan nach den zur Verfügung stehenden Slots im Flugverkehr. Die Crew folgt weiterhin den Weisungen des Leasinggebers.[1]

Bereits aus rein praktischen Überlegungen kann das Weisungsrecht jedoch dann nicht durch den bisherigen Arbeitgeber weiter ausgeübt werden. Es handelt sich auch nicht um einen Dienst- oder Werkvertrag, bei dem der Beschäftigte in der Sphäre des anderen Arbeitgebers für den bisherigen Arbeitgeber tätig wird. Es handelt sich vielmehr um eine Form der Leiharbeit, bei der die Inhalte der Arbeit und Art und Weise der Arbeitserbringung allein von dem anderen Arbeitgeber festgelegt werden können. Hierzu wird das Weisungsrecht auf den anderen Arbeitgeber übertragen.[2]

Dies gilt auch dann, wenn z. B. das Weisungsrecht in Hinb...

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