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Weisungsrecht, Direktionsrecht / 2.5 Arten der Weisungserteilung

Prof. Dr. Kai Litschen
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Weisungen können entweder individuell durch Einzelweisungen gegenüber einzelnen Beschäftigten oder kollektiv durch Dienst- oder Betriebsanweisungen gegenüber allen Beschäftigten erteilt werden. Bei Dienst- und Betriebsanweisungen bestehen höhere Anforderungen an die Ausübung des Ermessens, da nicht nur die Interessen einzelner Beschäftigter, sondern die einer gesamten Beschäftigtengruppe berücksichtigt werden müssen.

Soweit der Inhalt einer Weisung in den Zuständigkeitsbereich einer Arbeitnehmervertretung fällt, kann das Weisungsrecht auch über eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung ausgeübt werden. Durch eine solche Vereinbarung konkretisiert der Arbeitgeber sein Weisungsrecht für die Zukunft.[1] Änderungen an kollektivrechtlichen Weisungen sind grundsätzlich nur mit Zustimmung der Arbeitnehmervertretung oder nach Kündigung der Vereinbarung möglich, sofern diese nicht nachwirkt. Betriebs- und Dienstvereinbarungen unterliegen zudem nicht demselben arbeitsgerichtlichen Prüfungsmaßstab wie Einzelweisungen, da sie eine einvernehmliche Regelung der Betriebsparteien darstellen und damit bereits eine Vermutung eines beiderseitigen Interessenausgleichs enthalten.[2]

Die einmalige Ausübung des Weisungsrechts bindet den Arbeitgeber nicht dauerhaft. Aufgrund unternehmerischer Entscheidungen kann er eine Weisung jederzeit ganz oder teilweise ändern.[3] Eine Weisung hinsichtlich Zeit, Ort oder Art der Arbeitsleistung gilt für die Beschäftigten solange, bis sie durch eine neue, wirksame Weisung ersetzt wird. Beschäftigte müssen ihre Arbeitsleistung daher entsprechend der jeweils zuletzt erteilten wirksamen Weisung erbringen.[4] Der Arbeitgeber ist dabei nicht an die Umstände früherer Weisungen gebunden. Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber ...

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