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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 5 Organschaft bzw. Mehrwertsteuergruppe

Robert C. Prätzler
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Rz. 19

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

In Luxemburg ist die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe seit dem 31.07.2018 möglich (vgl. Art. 60ter Mehrwertsteuergesetz). Diese Regelung sieht vor, dass mehrere in Luxemburg niedergelassene Personen, die durch finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng verbunden sind, gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt werden. Finanzielle Verbindungen bedeuten, dass entweder die Mehrheit der Stimmrechte gehalten wird, oder aber durch Vertrag vorgesehen ist, dass einer der Gesellschafter das Recht hat, die Mehrheit der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates zu ernennen und zu entlassen. Die Voraussetzungen sind einmal jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen und diese Bestätigung ist dem FA mit der Umsatzsteuerjahreserklärung zu übermitteln.

Organisatorische Verbindungen bedeuten ein mindestens teilweise gemeinsames Management, und wirtschaftliche Verbindungen sind definiert als eine ausreichend ähnliche Betätigung der Personen, oder dass diese sich gegenseitig ergänzen oder ihre Leistungen zu einem wesentlichen Teil für eine der anderen Personen der Gruppe bestimmt sind. Jede Person kann jeweils nur zu einer Mehrwertsteuergruppe gehören.

Es ist ein Antrag bei der Steuerbehörde zu stellen. Besteht eine Mehrwertsteuergruppe, so sind alle verbundenen Unternehmen, welche die Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zur Mitgliedschaft verpflichtet. Eine Ausnahme gilt auf Antrag unter der Bedingung, dass hierdurch keine Mehrwertsteuervorteile erzielt werden. Zugleich sind Personen von der Mitgliedschaft auszunehmen, wenn ihre Tätigkeiten nicht spezifisch für die Mehrwertsteuergruppe sind und ihre Einbeziehung zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Eine Mehrwertsteuergruppe erhält eine gemeinsame Mehrwertsteuernummer. Die Mitgliedsperson mit dem höchsten Umsatz gilt als Steuervertreter der Gruppe. Dieser gibt die Mehrwertsteuermeldungen ab und entrichtet die Steuer an die Steuerbehörden. Zusammenfassende Meldungen werden getrennt für jedes Mitglied eingereicht. Die anderen Mitglieder haften gesamtschuldnerisch. Leistungen innerhalb der Mehrwertsteuergruppe sind nicht steuerbare Innenumsätze, die allerdings zu melden sind.

Die Mehrwertsteuergruppe muss grundsätzlich für mindestens zwei Jahre bestehen, bevor ein Antrag auf ihre Auflösung gestellt werden darf. Personen müssen allerdings eine Mehrwertsteuergruppe verlassen, wenn sie die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Dabei muss der Steuervertreter sowohl diese Tatsache als auch die Aufnahme neuer Mitglieder binnen 15 Tagen den Behörden anzeigen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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