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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 14.2 Vereinfachungsregelung für Konsignationslager (§ 18 MWStG)

Martin Valasek
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Rz. 130

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Aufgrund der Umsetzung der MwStSystRL wurden die Vereinfachungen zu Konsignationslager zum 1. September 2020 in nationales Recht umgesetzt, können aber bereits ab dem 1. Januar 2020 angewendet werden, sofern es für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

Die Versendung oder Beförderung von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat in ein Konsignationslager im Inland oder vom Inland ins ein ausländisches Konsignationslager stellt nach allgemeinen Bestimmungen eine i. g. Verbringung dar. Mit Entnahme der Ware durch den Abnehmer kommt es zu einer lokalen Lieferung an diesen.

 

Rz. 131

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Für Lieferanten, die in einem anderen Mitgliedstaat zur Steuer registriert sind und in Tschechien nicht ansässig sind, besteht die Möglichkeit einer Vereinfachung i. Z. m. Konsignationslagerlieferungen. Sofern schon bei Verbringung der Waren in das Lager im Inland bekannt ist, welcher Steuerzahler sie abnehmen wird, kann dieser Steuerzahler als Endabnehmer einen i. g. Erwerb erklären und versteuern. Der Lieferant aus dem anderen Mitgliedstaat bewirkt dann zumindest aus tschechischer Sicht nur eine i. g. Lieferung im Warenabgangsland und weder einen i. g. Erwerb noch eine innertschechische Lieferung und muss sich dementsprechend nicht zur Steuer registrieren. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, die Verbringung von Waren in den Aufzeichnungen für Mehrwertsteuerzwecke anzugeben und die von Tschechien erteilte MwSt-Nummer des Käufers in seiner Zusammenfassenden Meldung (EG-Verkaufsliste) anzugeben.

 

Rz. 132

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ein solches Lager muss sich zur Anwendung der Vereinfachung nicht notwendigerweise auf dem Gelände des Endabnehmers befinden. Die Bedienung mehrerer Endabnehmer aus einem Lager ist möglich, sofern von Anfang an durch e...

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