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Wartezeit / 3.3 Wartezeit von 45 Jahren

Jörg Heidemann
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Seit dem 1.1.2012 besteht die Möglichkeit, trotz stufenweiser Anhebung der Altersgrenzen nach 45 Beitragsjahren mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente zu gehen. Diese Möglichkeit wird durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz für Rentenzugänge ab 1.7.2014 durch die Regelung zur Rente ab 63 Jahren vorübergehend ausgeweitet:

Durch eine befristete Sonderregelung sollen besonders langjährig Versicherte bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahres eine abschlagsfreie Altersrente beziehen können. Hierzu muss eine Wartezeit von 45 Jahren (540 Kalendermonate) erfüllt werden. Um besondere Härten aufgrund vorübergehender Unterbrechungen der Erwerbsbiografie zu vermeiden, werden zum Teil auch Zeiten der Arbeitslosigkeit berücksichtigt. Ausnahme sind die letzten 2 Jahre vor dem Beginn der abschlagsfreien Rente. Arbeitslosigkeit wird in dieser Zeit nicht als Beitragszeit angerechnet, es sei denn, sie wurde durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht. Auf diese Wartezeit werden folgende Zeiten angerechnet:

  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung,
  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit,
  • Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht,
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen,
  • Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes,
  • Zeiten, in denen Arbeits- oder Teilarbeitslosengeld oder Leistungen der beruflichen Weiterbildung bezogen wurden, mit Ausnahme der letzten 2 Jahre vor Rentenbeginn – es sei denn, die Arbeitslosigkeit wird durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht,
  • Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wurde,
  • Zeiten, in denen Übergangsgeld bezogen wurde,
  • Zeiten des Bezugs von Kurzarbeiter-, Schlechtwetter- und Winterausfallgeld,
  • Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld (Zahlungsunf...

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