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Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern – Was ist zu beachten?

Thomas Schlüter
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Aufsichtsrat ist ein Organ der Wohnungsgenossenschaft, das nach dem Gesetz – und in der Regel darüber hinaus auch nach der Satzung – besondere und wichtige Aufgaben hat. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder ist wiederum eine der wichtigsten Aufgaben der Generalversammlung. Darum sollten bereits vor Ablauf der Amtszeit der betreffenden Aufsichtsratsmitglieder Vorbereitungen getroffen werden, um die Voraussetzungen für eine Wieder- bzw. Neuwahl von Mitgliedern des Kontrollorgans der eG einhalten zu können.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 36 Abs. 1 Satz 1 GenG, Zahl der Aufsichtsratsmitglieder

§ 9 Abs. 2 Satz 1 GenG, Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und in der eG (Selbstorganschaft)

§ 37 Abs. 1 Satz 1 GenG, Unvereinbarkeit von Ämtern als Aufsichtsratsmitglied

§§ 41, 34 GenG, Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit von Aufsichtsratsmitgliedern

1 Rechtslage

1.1 Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder

Nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) besteht der Aufsichtsrat mindestens aus 3 Mitgliedern. Durch die Satzung kann aber eine höhere Zahl festgesetzt werden.[1] Die Mustersatzung enthält die Empfehlung, dass der Aufsichtsrat aus mindestens 3 Mitgliedern besteht und die Mitgliederversammlung eine höhere Zahl festsetzen kann.[2]

In der Praxis der Wohnungsgenossenschaften ist die Zahl der Mitglieder im Aufsichtsrat unterschiedlich und insbesondere abhängig von der Unternehmensgröße. Vermehrt ist aber die Tendenz zu beobachten, die Größe des Aufsichtsrats zu verkleinern. Dies kann der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Gremiums dienen. Mit einer Verkleinerung des Aufsichtsrats kann auch eine Verringerung oder ggf. sogar die Abschaffung von Ausschüssen verbunden werden, um deren Arbeit wieder dem Gremium zu übertragen. Der Aufsichtsrat kann nach der Mustersatzung aus seiner Mitte Ausschüsse bilden, insbesondere um seine...

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