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Vorruhestand / 3.1 Kranken-/Pflegeversicherung

Manfred Geiken
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3.1.1 Beitragssatz

Bezieher von Vorruhestandsgeld haben keinen Anspruch auf Krankengeld.[1] Ihre Krankenversicherungsbeiträge sind daher nach dem bundeseinheitlich geltenden maßgebenden ermäßigten Beitragssatz zu berechnen. Dieser beträgt 14,0 %. Außerdem fällt ggf. der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse des Vorruhestandsgeldempfängers an. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt seit dem 1.1.2025 3,6 % zuzüglich eines etwaigen Beitragszuschlags für Kinderlose bzw. eines etwaigen Beitragsabschlags für mehrere Kinder unter 25 Jahren.[2]

[1] § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V.
[2]

S. Beitragsberechnung,

§ 55 SGB XI.

3.1.2 Beitragszuschuss

Bezieher von Vorruhestandsgeld erhalten einen Beitragszuschuss, wenn sie

  • bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuss hatten und
  • in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen Krankheit versichert sind.

Freiwillige Krankenversicherte

Freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten als Beitragszuschuss einen Betrag in Höhe des Betrags, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Vorruhestandsgeldbeziehers zu tragen hätte. Der Beitragszuschuss beläuft sich damit auf die hälftigen Krankenversicherungsbeiträge einschließlich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Daher beträgt der Zuschuss die Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes – für das Jahr 2026 also 7,0 % (14,0 % : 2). Für das Kalenderjahr 2026 ergibt sich daher ein Beitragszuschuss von 406,88 EUR (7 % von 5.812,50 EUR). Außerdem wird die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags bezuschusst.

Privat Krankenversicherte

Bei der Berechnung des Beitragszuschusses zu einer privaten Krankenversicherung erhalten die Vorruhestandsgeldempfänger von dem Arbe...

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