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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45 WEG / 1. Rechtschutz gegen Beschlüsse des zweiten Rechtszuges

Dr. Nicole Reh
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Rz. 318

Gegen Beschlüsse findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn dies im Gesetz bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Dies ist im Falle der Verwerfung der Berufung als unzulässig nach § 522 Abs. 1 S. 3 ZPO der Fall; bei einer einstimmigen Verwerfung als unbegründet (§ 522 Abs. 2 ZPO), kann nur die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, sofern ihre Voraussetzungen vorliegen.

 

Rz. 319

Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist diese Entscheidung grundsätzlich unanfechtbar. Weist das Berufungsgericht die Berufung verfahrensfehlerhaft gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück, obwohl es die Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für unzulässig erachtet hat, greift das Meistbegünstigungsprinzip und die Rechtsbeschwerde ist gem. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft.[247]

 

Rz. 320

Gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutz findet keine Rechtsbeschwerde statt (§§ 542 Abs. 2, 574 Abs. 1 S. 2 ZPO).

 

Rz. 321

Streitwertbeschwerden gegen den Beschluss über die Festsetzung des Gebührenstreitwertes im Berufungsverfahren und solche gegen den Kostenansatz können nur bei dem Gericht eingelegt werden, das die Entscheidung erlassen hat (§§ 66 Abs. 5 S. 5, 68 Abs. 1 S. 5 GKG). Wird gegen eine Entscheidung, mit der ein Landgericht im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gem. § 63 Abs. 3 1 Nr. 2 GKG abgeändert hat, ein Rechtsmittel eingelegt, so handelt es sich hierbei um eine weitere Beschwerde, die entsprechend § 66 Abs. 4 S. 1 GKG der Zulassung bedarf. Für die weitere Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.[248]

[247] BGH v. 16.8.2016 – VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380 (3380).
[248] OLG München v. 12.10.2016 – 32 W 1689/16 WEG, NJOZ 2017, 736 (737).

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