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Vollzeitpflege (Kinder- und Jugendhilfe) / 1 Hilfe zur Erziehung

Britta Berg
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1.1 Anspruchsvoraussetzungen

Die Personensorgeberechtigten haben einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege, wenn die

  • allgemeinen Voraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen und
  • Vollzeitpflege im Hinblick auf die Kindesentwicklung geeignet und erforderlich ist.[1]

Generell liegt ein entsprechender Bedarf vor, wenn

  • Eltern wichtige Versorgungs- und Erziehungsfunktionen nicht wahrnehmen und
  • die betroffenen Kinder nicht mehr über Familien unterstützende Hilfen erreicht werden können.[2]
[1] Zu diesen unbestimmten Rechtsbegriffen besteht ein Beurteilungsspielraum des Jugendamts. Siehe zu diesem ausführlich Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2021, § 27 Rn. 13 ff. und VGH BW, Beschluss v. 9.12.1996, 7 S 310/95, juris; BVerwG, Beschluss v. 24.6.1999, 5 C 24/98, juris.
[2] Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Weiterentwickelte Empfehlungen zur Vollzeitpflege/Verwandtenpflege, 1. Auflage 2004.

1.2 Kostenübernahme durch Jugendamt

Das Jugendamt übernimmt bei der Vollzeitpflege die Kosten für den angemessenen Unterhalt des Kindes. Es wird ein monatliches Pflegegeld gezahlt. Dieses enthält auch einen Betrag für die Erziehungsleistung der Pflegeperson. Die Pflegegeldhöhe wird nicht durch ein Bundesgesetz festgelegt. Vielmehr bestimmen die einzelnen Jugendämter die Höhe.

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