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Verjährung (Miete) / 2.1.3 Rückwirkende Betriebskostenerhöhung, insbesondere Grundsteuererhöhung

Ulf Wollenzin
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Streitig ist, wann die Verjährung bei einer rückwirkenden Erhöhung der Grundsteuer beginnt. Teilweise wird vertreten, dass die Verjährung der Nachforderung gem. §§ 214 Abs. 1, 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende desjenigen Jahres beginnt, auf das sich die Nachforderung bezieht.

 
Praxis-Beispiel

Rückwirkender Grundsteuerbescheid

Erhält der Vermieter im Jahr 2020 einen auf das Jahr 2016 rückwirkenden Grundsteuerbescheid, so beginnt die Verjährung am 31.12.2016; sie endet gem. § 195 BGB am 31.12.2019.

Dies wird damit begründet, dass der Nachforderungsbescheid lediglich den Grundsteuerbescheid für das Jahr 2016 korrigiert mit der weiteren Folge, dass durch die Nachforderung keine eigenständige Verjährungsfrist in Gang gesetzt wird.[1]

Nach anderer Ansicht beginnt die Verjährung auch in diesem Fall erst, wenn über die Kosten abgerechnet wird.[2] Eine obergerichtliche Entscheidung liegt noch nicht vor.

[1] LG Düsseldorf, Urteil v. 22.9.2010, 23 S 430/09, NJW 2011, 688; LG Rostock, Urteil v. 27.2.2009, 1 S 200/08, WuM 2009, 232.
[2] Both, WuM 2009, 727.

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