1 Leitsatz
Einer Veräußerung muss ungeachtet einer Veräußerungsbeschränkung nicht zugestimmt werden, wenn die durch § 12 WEG geschützten Interessen offensichtlich und unabhängig von den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Einzelfalls nicht tangiert sein können.
2 Normenkette
§ 12 Abs. 1 WEG
3 Das Problem
X, Eigentümer sämtlicher Wohnungseigentumsrechte, bringt am 29.12.2022 das Eigentum an diesen in eine am selben Tag gegründete X-GbR ein, deren 3 Gesellschafter sämtlich mit ihm in gerader Linie verwandt sind. In den Grundbüchern ist eine Veräußerungsbeschränkung eingetragen, wonach eine Weiterveräußerung der Zustimmung bedarf. Dies gelte allerdings nicht im Fall der Veräußerung an Verwandte in gerader Linie. Fraglich ist, ob X einer Zustimmung zur Veräußerung bedarf.
4 Die Entscheidung
Das OLG verneint die Frage! Ein Nachweis der Zustimmung sei nicht erforderlich, wenn die durch § 12 geschützten Interessen offensichtlich und unabhängig von den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Einzelfalls nicht tangiert sein könnten. Der Zweck einer Veräußerungsbeschränkung bestehe darin, vor dem Eindringen wirtschaftlich oder persönlich ungeeigneter Erwerber oder der Erweiterung des Sondereigentums derartiger Miteigentümer zu schützen (Hinweis auf OLG Hamm, Beschluss v. 28.8.2006, 15 W 15/06, FGPrax 2007, 10). Ein solcher Fall liege hier nicht vor, da X Eigentümer sämtlicher Wohnungseigentumsrechte sei und alle Wohnungseigentumsrechte in die X-GbR eingebracht habe. Die X-GbR trete somit nicht in eine bereits bestehende Gemeinschaft ein, sondern die Gemeinschaft werde durch einen Übertragungsakt neu gebildet. Der Schutzzweck des Zustimmungserfordernisses sei daher nicht tangiert und das Grundbuchamt hätte die Eintragung der X-GbR nicht von der Beibringung der Verwalterzustimmung abhängig machen dürfen (Hinweis auf OLG Saarbrücken, Beschluss v. 7....