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OLG Hamburg Beschluss vom 30.11.2023 - 13 W 56/23

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Leitsatz (amtlich)

Wenn der Inhaber aller/sämtlicher Miteigentumsanteile diese an eine GbR veräußert/in diese Gesellschaft einbringt, die allein 3 Gesellschafter bilden, die alle mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, bedarf es ausnahmsweise keiner Veräußerungszustimmung des Verwalters, wenn die Regelung hierzu in der Gemeinschaftsordnung eine Ausnahme für den Fall vorsieht, dass der/die Erwerber mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt ist/sind.

 

Normenkette

GBO §§ 29, 47; WoEigG § 12

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Grundbuchamt, vom 20.9.2023 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag des Antragstellers vom 6.3.2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Kosten werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf EUR 1,3 Mio. EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Eigentumsumschreibung.

Der Beschwerdeführer hat mit notariellem Vertrag vom 29.12.2022 das in den streitgegenständlichen Grundbüchern eingetragene Wohnungseigentum in eine am selben Tag gegründete GbR, deren drei Gesellschafter sämtlich mit ihm gerader Linie verwandt sind, eingebracht. In den Grundbüchern ist eine Veräußerungsbeschränkung eingetragen, wonach eine Weiterveräußerung der Zustimmung des Verwalters bedürfe. Dies gelte nicht im Falle der Veräußerung an Verwandte in gerader Linie.

Auf den Eintragungsantrag vom 6.3.2023 hin hat das Grundbuchamt dem Notar zunächst mitgeteilt, dass zum Vollzug der Eigentumsumschreibung die Zustimmung des Verwalters in der Form des § 29 GBO beizubringen sei. Nach einer Erinnerung an die Erledigung der Verfügung hat es sodann am 18.7.2023 eine Zwischenverfügung erlassen und eine Frist zur Behebung des Voll...

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