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V / 54 Vorführungsbefehl [Rdn 5507]

Detlef Burhoff, Annika Hirsch
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Rdn 5508

 

Literaturhinweise:

Lampe, Grenzen des Festhalterechts gegenüber vorgeführten Beschuldigten und Zeugen im Ermittlungsverfahren, MDR 1974, 535.

 

Rdn 5509

1. Kommt der Beschuldigte einer Ladung zur → Richterlichen Vernehmung des Beschuldigten, Teil R Rdn 4183, bzw. zur → Staatsanwaltschaftlichen Vernehmung, Beschuldigter, Teil S Rdn 4311, nicht nach, kann sein Erscheinen mit einem Vorführungsbefehl erzwungen werden. Dazu ist auf Folgendes hinzuweisen (Einzelh. zu den §§ 133, 134 bei Meyer-Goßner/Schmitt, KK/Diemer, jeweils a.a.O.):

 

Rdn 5510

▪ Die Befugnis zum Erlass eines Vorführungsbefehls ergibt sich für die StA aus § 163a Abs. 3 S. 2 i.V.m. §§ 133, 134, die des Richters aus §§ 133, 134.
▪

Grds. darf ein Vorführungsbefehl nur erlassen werden, wenn er in der schriftlichen Ladung gem. § 133 Abs. 2 angedroht worden ist.

 

☆ Ohne vorherige Androhung ist ein Vorführungsbefehl nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 vorliegen, also Gründe gegeben sind, die den Erlass eines HB rechtfertigen würden (→ Untersuchungshaft, Haftbefehl, Allgemeines , Teil U Rdn 4672 ff.). vorherige Androhung ist ein Vorführungsbefehl nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 vorliegen, also Gründe gegeben sind, die den Erlass eines HB rechtfertigen würden (→ Untersuchungshaft, Haftbefehl, Allgemeines, Teil U Rdn 4672 ff.).

▪ Ob ein Vorführungsbefehl erlassen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der StA oder des Richters.
▪

Voraussetzung ist grds., dass der Beschuldigte im Vernehmungstermin unentschuldigt ausgeblieben ist. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der Beschuldigte seine Entschuldigungsgründe vorgebracht hat, entscheidend ist, ob er genügend entschuldigt ist (KK/Diemer, § 133 Rn 12). Es sind also alle bekannten Hinderungsgründe zu berücksichtigen.

 

☆ Der Beschu...

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