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Ungarn / d) Feststellung des im Ausland belegenen Nachlassvermögens

Dr. Tibor Szocs, Dr. Ádám Tóth
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Rz. 246

Abweichend von der früheren Rechtslage erfasst die internationale Zuständigkeit des Notars nun auch das im Ausland belegene Vermögen des Erblassers. Das Hetv. enthält sporadisch Vorschriften über die Handhabung des ausländischen Nachlassvermögens.

 

Rz. 247

Gemäß §§ 43/A und 81/A Hetv. kann ein im Ausland befindlicher Vermögensgegenstand in das Nachlassverfahren einbezogen werden, wenn die Existenz dieses Vermögensgegenstands sowie dessen Zugehörigkeit zum Nachlass nachgewiesen werden. Die Pflicht, die Existenz und Nachlasszugehörigkeit eines ausländischen Vermögensgegenstands nachzuweisen, obliegt grundsätzlich den Betroffenen (Erben, Vermächtnisnehmer). Welche Urkunden zum Nachweis geeignet sein können, kann je nach Art des Vermögensgegenstands unterschiedlich sein. Für ausländische Liegenschaften kann grundsätzlich nur ein Grundbuchauszug als ein solcher Nachweis angenommen werden.

 

Rz. 248

Um dem Erben die Informationsbeschaffung über ausländisches Nachlassvermögen zu erleichtern, kann der Notar ihn auf Antrag durch besonderen Beschluss dazu ermächtigen, dass er – in seiner Eigenschaft als Nachlassverwalter – Auskünfte aller Art über das Nachlassvermögen bzw. die Nachlassverbindlichkeiten erlangt.[220] Aufgrund dieses Beschlusses kann dem Erben auch ein ENZ zum Nachweis dieser Befugnis in einem anderen Mitgliedstaat erteilt werden. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn der als Erbe Betroffene Zugang zu Informationen erlangen möchte, die als Bankgeheimnis geschützt werden (z.B. Auskünfte über die Existenz eines Kontos des Erblassers sowie dessen Kontostand; Einsicht in Bankschließfach des Erblassers).

 

Rz. 249

Außerdem kann der Notar selbst – und zwar auch von Amts wegen – Maßnahmen im Interesse der Einholung von Nachweisen über im Ausland belegene Ver...

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