Rz. 40
Gesetzliche Regelungen zum Ehevertrag enthalten die Art. 92–103 FGB. Ein Ehevertrag kann nach Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt oder auch nach der Eheschließung geschlossen werden (Art. 92 Abs. 1 FGB). Er bedarf der Schriftform und muss notariell beurkundet werden (Art. 94 FGB). Vor der Eheschließung geschlossene Verträge werden mit der standesamtlichen Eintragung der Ehe wirksam, sonstige Eheverträge mit der notariellen Beurkundung (Art. 95 Abs. 1, 2 FGB). Die Nichtigkeit eines Ehevertrags kann auf Antrag gerichtlich festgestellt werden, sofern Nichtigkeitsgründe i.S.d. ZGB (z.B. Art. 203, 215, 220–236 ZGB) gegeben sind (Art. 103 FGB). Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung können nur die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten selbst und zwischen den Eltern und ihren Kindern sein (Art. 93 Abs. 1, 2 FGB). Persönliche Beziehungen der Ehegatten untereinander sowie zwischen den Eltern und ihren Kindern können nicht durch einen Ehevertrag geregelt werden (Art. 93 Abs. 3 FGB).
Rz. 41
Die Ehegatten können die Geltungsdauer des Ehevertrags insgesamt oder für einzelne Regelungen, auch über den Bestand der Ehe hinaus, vereinbaren (Art. 96 FGB). Vertragsänderungen sind einvernehmlich unter Einhaltung der notariellen Form, aber auch auf Antrag eines der Ehegatten durch Gerichtsurteil möglich, wenn beachtliche Interessen eines der Ehegatten oder minderjähriger oder erwerbsunfähiger volljähriger Kinder dies erfordern (Art. 100 FGB).
Rz. 42
Eine einseitige Vertragsbeendigung ist unzulässig (Art. 101 Abs. 1 FGB). Die Ehegatten können jedoch einvernehmlich den Ehevertrag beenden. In diesem Fall enden die im Ehevertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten nach Wahl der Ehegatten entweder rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder mit Einreic...