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Türkei / 5. Verlassen der ehelichen Wohnung (Art. 164 türkZGB)

Memet Kiliç
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Rz. 81

Der in der ehelichen Wohnung verbleibende Ehegatte kann die Scheidung wegen Verlassens der ehelichen Wohnung beantragen, wenn der andere Ehegatte die Wohnung seit mindestens sechs Monaten in der Absicht verlassen hat, um sich den ehelichen Pflichten zu entziehen, oder ohne einen triftigen Grund nicht in diese zurückkehrt.

Außerdem wird angenommen, dass derjenige Ehepartner die ehegemeinschaftliche Wohnung verlassen hat, der den anderen zum Verlassen der ehelichen Wohnung gezwungen hat oder diesen ohne triftigen Grund nicht in die eheliche Wohnung zurückkehren lässt (Art. 164 Abs. 1 türkZGB). Auf Ersuchen des Ehepartners, der zur Einreichung der Scheidung berechtigt ist, mahnt der Richter den anderen Ehepartner an, in die eheliche Wohnung zurückzukehren und belehrt ihn über die Folgen des Nichtzurückkehrens. Diese Mahnung erfolgt nötigenfalls durch öffentliche Bekanntmachung. Jedoch kann das für die Scheidung vorausgesetzte Mahnschreiben nicht vor Verstreichen von vier Monaten beantragt und die Scheidung erst nach Ablauf von zwei Monaten nach der Mahnung eingereicht werden (Art. 164 türkZGB).

 

Rz. 82

Hinweis: "Die gerichtliche Rückkehraufforderung nach Art. 164 Abs. 2 türkZGB durch ein deutsches Gericht erfordert – entgegen dem türkischen Verfahrensrecht – eine Sachprüfung zur Berechtigung des Verlangens des den Antrag stellenden Ehegatten, um bei Erfolglosigkeit eine darauf gestützte Scheidungsklage zu begründen." – "Eine ohne jegliche Sachprüfung durch Endurteil ergehende gerichtliche Rückkehraufforderung eines deutschen Gerichts i.S.d. Art. 164 Abs. 2 türkZGB verletzt wesentliche deutsche Verfahrensvorschriften. Die gebotene sachliche Überprüfung ist dann im Scheidungsverfahren nachzuholen. Die Rechtskraft des Rückkehraufforderungsurteils steht dem nicht entgegen."...

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