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Tschechische Republik / II. Merkmale der GmbH

Martin Kubánek, Zoltán Pálinkás
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1. Begriff der GmbH

 

Rz. 6

Die GmbH nach tschechischem Recht stellt eine Form der Handelsgesellschaft dar (§ 1 Abs. 2 GHK). Bei einer GmbH wird das Stammkapital durch die Einlagen der Gesellschafter gebildet. Ihre Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe der nicht eingebrachten Einlagen entsprechend der Eintragung im Handelsregister zu dem Zeitpunkt, wenn die Gesellschafter seitens eines Gläubigers zur Leistung aufgefordert wurden.

 

Rz. 7

Die GmbH ist gemäß § 1 Abs. 2 GHK eine Kapitalgesellschaft. Die Beteiligung der Gesellschafter an der Tätigkeit der Gesellschaft kann sich grundsätzlich auf die Erbringung der Einlagen und auf die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft beschränken. In der Praxis werden die Gesellschafter, insbesondere sofern es um natürliche Personen geht, jedoch oft als Geschäftsführer in die Leitung der Gesellschaft involviert.

 

Rz. 8

Die GmbH besitzt volle Rechtspersönlichkeit und übt ihre Tätigkeit im eigenen Namen aus. Die GmbH haftet für ihre Verpflichtungen mit ihrem gesamten Vermögen, das von dem der Gesellschafter getrennt ist. Für die GmbH handeln als ihr gesetzliches Vertretungsorgan (sog. Statutarorgan) ein oder mehrere Geschäftsführer.

2. Unternehmensberechtigung

 

Rz. 9

Ungeachtet dessen, ob die Gesellschaft zu einem unternehmerischen oder einem anderen Zweck gegründet wurde, muss die Gesellschaft, sofern sie auch unternehmerisch tätig sein soll, über die entsprechende Unternehmensberechtigung verfügen. Darunter ist insbesondere die Gewerbeberechtigung zu verstehen.

3. Identifikationsmerkmale

a) Firma

 

Rz. 10

Die Handelsfirma ist die Bezeichnung, unter der die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen wird (§ 423 Abs. 1 BGB). Die Handelsfirma besteht aus dem Stamm und einem Zusatz, der die Rechtsform bezeichnet. Die Firma der Gesellschaft muss die Bez...

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