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Teil C: Vollzug / Maßregelvollzug, Pflichtverteidigerbeiordnung [Rdn 124]

Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Wird über die Maßregel der Besserung und Sicherung entschieden, ist in der Regel ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Die Beiordnung erfolgt über § 140 Abs. 2 StPO analog.
2. Das Gericht muss begründen, wenn aus seiner Sicht ausnahmsweise kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.
3. Einziger gesetzlicher Fall ist die Überprüfung der Fortdauer der Maßregel, nachdem ein externes Gutachten eingeholt wurde (Fünf-Jahres-Grenze, § 463 Abs. 4 S. 5 StPO).
4. Für die Rücknahme der Bestellung gelten die allgemeinen Grundsätze.
5. Neben den Gebühren gemäß der Anlage 1 zum RVG kann auch eine Pauschgebühr (§ 51 RVG) geltend gemacht werden.
 

Rdn 125

 

Literaturhinweise:

Pollähne, Verteidigung in Maßregelvollstreckung und -vollzug, StraFo 2007, 486

s.a. die Hinweise bei → Maßregelvollzug, Allgemeines, Teil C Rdn 2, und bei Burhoff, EV, Rn 2813.

 

Rdn 126

1.a) Die Pflichtverteidigerbestellung aus dem Erkenntnisverfahren endet mit rechtskräftigem Abschluss des Erkenntnisverfahrens (Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn 33 m.w.N.). Anders als in der "normalen" Strafvollstreckung üblich, ist bei Entscheidungen zur (weiteren) Vollstreckung von Maßregeln i.d.R. ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben. Eine Generalklausel, vergleichbar mit § 140 Abs. 2 StPO, bezogen auf den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln, existiert nicht (vgl. zu allem a. Burhoff, EV, Rn 2812 ff.).

 

Rdn 127

b) Es gibt lediglich eine Konstellation, in der eine Beiordnung von Gesetzes wegen erfolgen muss: Wird nach fünf Jahren in der Unterbringung für die Entscheidung über die Fortdauer der Maßregel gem. § 63 StGB ein externes Gutachten eingeholt, bestimmt § 463 Abs. 4 S. 5 StPO, dass dem Untergebrachten ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist (→ Maßregelvollzug, Fortdauerentscheidung, Teil C R...

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