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Teil B: Vollstreckung von Strafen und Maßregeln / Erwachsene, Geldsanktionen, ausländische, Verfahrensgang [Rdn 333]

Dr. Harald Lemke-Küch, Dr. Michael Ch. Jakobs
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Verfahren zur Vollstreckung einer ausländischen Geldsanktion innerhalb der EU richtet sich nach den §§ 87c ff. IRG.
2. Das Bundesamt für Justiz als zuständige Bewilligungsbehörde prüft bei Eingang eines ausländischen Vollstreckungsersuchens zunächst, ob die in §§ 87a, b IRG genannten Unterlagen vollständig vorliegen.
3. Muss kein Umwandlungsantrag gestellt werden und bejaht die Bewilligungsbehörde die Zulässigkeitsvoraussetzungen, werden die Unterlagen dem Betroffenen gem. § 87c IRG unter Beifügung einer Belehrung zur Gewährung rechtlichen Gehörs zugestellt.
4. Gegen die Bewilligung kann der Betroffene gem. §§ 87g ff. IRG innerhalb von wiederum zwei Wochen Einspruch einlegen.
5. Gegen die Entscheidung des AG ist die Rechtsbeschwerde zum OLG statthaft (§ 87j IRG).
6. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts vor oder hat der Betroffene bereits gegen die Bewilligung kein Rechtsmittel eingelegt, wird die ausländische Geldsanktion nach Maßgabe der Vorschriften des OWiG bzw. der JBeitrO vollstreckt.
 

Rdn 334

 

Literaturhinweise:

S. die Hinweise bei → Erwachsene, Geldsanktionen, ausländische, Allgemeines, Teil B Rdn 319.

 

Rdn 335

1.a) Das Verfahren zur Vollstreckung einer ausländischen Geldsanktion innerhalb der EU richtet sich nach den §§ 87c ff. IRG. Insoweit gilt (vgl. i.Ü. Burhoff/Burhoff/Böttger, OWi, Rn 4407 ff.):

 

Rdn 336

b) Das Bundesamt für Justiz als zuständige Bewilligungsbehörde prüft bei Eingang eines ausländischen Vollstreckungsersuchens zunächst, ob die in §§ 87a, b IRG genannten Unterlagen vollständig vorliegen und sodann die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen (dazu im Einzelnen unter → Erwachsene, Geldsanktionen, ausländische, Zulässigkeitsvoraussetzungen, Teil B Rdn 344). Genügen schon die eingereichten Unterlagen nicht...

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