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Teil B: Rechtsbehelfe / 19 Dienstaufsichtsbeschwerde [Rdn 276]

Daniel Amelung, Lars Bachler
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Dienstaufsichtsbeschwerde gehört ebenso wie die Gegenvorstellung zu den im Gesetz nicht geregelten formlosen Rechtsbehelfen.
2. Die von jedermann zu erhebende Dienstaufsichtsbeschwerde ist grds. an keine Form und Frist gebunden.
3. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist grds. gegen alle Maßnahmen/Anordnungen der StA zulässig. Bei polizeilichen Maßnahmen im EV kann mit der Dienstaufsichtsbeschwerde sowohl die eigentliche Sachbehandlung als auch das dienstliche Verhalten des Polizeibeamten gerügt werden.
4. Im Kernbereich der richterlichen Tätigkeit sind Maßnahmen der Dienstaufsicht dagegen unzulässig.
5. Der Verteidiger sollte sich sorgfältig überlegen, ob er überhaupt eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegt, da eine solche u.U. nachteilige Auswirkungen auf das Gesprächsklima unter den Verfahrensbeteiligten haben kann. Jedenfalls sollte diese sachlich abgefasst und korrekt begründet sein.
 

Rdn 277

 

Literaturhinweise:

Bindel, Verhältnis Staatsanwaltschaft (StA) – Polizei, DRiZ 1994, 165

Burhoff, Die Abrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, AGS 2023, 487

Dünnebier, Die Grenzen der Dienstaufsicht gegenüber der Staatsanwaltschaft, JZ 1958, 417

Finck, Verhältnis der Anwaltschaft zur Richterschaft, DRiZ 1959, 14

Ostler, Richter und Rechtsanwalt. Betrachtungen, Wünsche und Forderungen im Interesse der Rechtspflege, DRiZ 1958, 61

Reinicke, Richter und Anwalt, DRiZ 1959, 310

Thode, Die Einstellungsbeschwerde im Strafverfahren, DRiZ 2007, 57.

 

Rdn 278

1. Die Dienstaufsichtsbeschwerde gehört – ebenso wie die Gegenvorstellung (→ Gegenvorstellung, Allgemeines, Teil B Rdn 288) – zu den im Gesetz nicht geregelten formlosen Rechtsbehelfen. Sie ist eine Erscheinungsform des sich aus Art. 17 GG ergebenden Petitionsrechts (BVerwG NJW...

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