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Teil A: Rechtsmittel / 41 JGG-Besonderheiten, Allgemeines [Rdn 602]

Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Jugendstrafrecht ist "Erziehungsstrafrecht"; es wird vom Erziehungsgedanken beherrscht.
2. Das Jugendstrafrecht kann auch auf Heranwachsende (18–20-Jährige) angewandt werden.
3. Im Jugendstrafrecht existiert ein eigener Rechtsfolgen-/Sanktionskatalog.
4. Die allgemeinen Verfahrensvorschriften der StPO gelten nur, soweit das JGG keine Ausnahmen bestimmt. Die Rechtsmittel selbst unterscheiden sich nicht von denen des allgemeinen Verfahrensrechts.
5. Auch bei Bildung einer einheitlichen Rechtsfolge gem. § 31 JGG ist die Teilanfechtung des Schuldspruchs wegen einer von mehreren Taten zulässig.
6. Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.
7. Gegen einen Jugendlichen kann keine Privatklage erhoben werden.
8. Im Verfahren gegen Jugendliche ist der Anschluss des Verletzten als Nebenkläger in bestimmten Fällen zulässig, jedoch erst nach Erhebung der Anklage zulässig (§ 80 Abs. 3 JGG).
9. Das beschleunigte Verfahren (§§ 417 ff. StPO) ist gegen Jugendliche gem. § 79 Abs. 2 JGG unzulässig.
10. Das vereinfachte Jugendverfahren gem. §§ 76–78 JGG bildet einen Ersatz für die gegen Jugendliche unzulässigen Verfahrensarten "Strafbefehl" und "beschleunigtes Verfahren" (§ 79 JGG).
11. Jugendstrafe ist die "eigentliche Freiheitsstrafe" des Jugendstrafrechts. Ihre Verhängung kann nach § 27 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden.
12. Es gibt Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz.
 

Rdn 603

 

Literaturhinweise:

Bartels, Das Strafbefehlsverfahren bei Heranwachsenden in Theorie und Praxis, 2007

Busch, Evidenzbasierte Entscheidungsalgorithmen zur strafrechtlichen Zuweisung gemäß § 105 JGG, ZJJ 2006, 384

Constien, Die Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende gem. § 105 Abs. 1 JGG, JAmt 2011, 634

Cornel, Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht – historische Entwicklungen, in: Dollinger/Schmidt-Semisch (Hrsg.), Handbuch Jugendkriminalität 2010, S. 455

Eisenberg, Probleme des Jugendstraf- und Jugendstrafverfahrensrechts, NJW 2010, 1507

ders., Anwendungsmodifizierung bzw. Sperrung von Normen der StPO durch Grundsätze des JGG, NStZ 1999, 281

Esser/Fritz/Schmidt, Die Beurteilung der sittlichen Reife Heranwachsender im Sinne des § 105 JGG, MSchrKrim 1991, 356

Goerdeler, Das "Ziel der Anwendung des Jugendstrafrechts" und andere Änderungen des JGG, ZJJ 2008, 137

Grunewald, Die besondere Bedeutung des Erziehungsgedankens im Jugendstrafverfahren, NJW 2003, 1995

Höynck, Zu den Ausweitungen der Opferrechte im JGG durch das 2. JuMoG, ZJJ 2007, 76

Jaglarz, Vorhandensein schädlicher Neigungen im Zeitpunkt der Nachverfahrensentscheidung als Verhängungsvoraussetzung der Jugendstrafe gemäß §§ 30, 62 JGG?, NStZ 2015, 191

Kreuzer, Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäß?, NJW 2002, 2345

Kudlich, Besonderheiten des jugendstrafgerichtlichen Verfahrens JuS 1999, 877

Meier, Richterliche Erwägungen bei der Verhängung von Jugendstrafe und deren Berücksichtigung durch Vollzug und Bewährungshilfe, 1994

Mohr, Heranwachsende und Erwachsene gemeinsam vor dem Strafgericht, 2005

Nöding, Verteidigung in Jugendstrafsachen, 8. Aufl., 2023

Nothacker, Zur besonderen Beschränkung der Rechtsmittel im Jugendstrafverfahren (§ 55 JGG), GA 1982, 451

Pollähne, Anm. zu BGH vom 29.1.2002, RuP 2002, 250

Schumann, Werte und Gesellschaft, ZJJ 2008, 374

Sonnen, Jugendkriminalpolitik zwischen Glauben und Wissen, StV 2005, 94

Trenczek, Verhältnis von Jugendhilfe- zu Jugendstrafrecht, ZJJ 2009, 352

Winkler, Erziehung sinnlos? – Zum sozialpädagogischen Umgang mit jungen Mehrfachauffälligen, in: BMJ (Hrsg.) Das Jugendkriminalrecht vor neuen Herausforderungen?, S. 135.

 

Rdn 604

1. Der das Jugendstrafrecht prägende Grundsatz ist der Erziehungsgedanke (dazu Cornel, S. 455; Winkler, S. 135; Sonnen StV 2005, 94; Eisenberg NJW 2010, 1507; Trenczek ZJJ 2009, 352; Grunewald NJW 2003, 1995; Goerdeler ZJJ 2008, 137). Gem. § 2 Abs. 1 JGG soll die Anwendung des Jugendstrafrechts vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten. Jugendstrafrecht ist also "Erziehungsstrafrecht". Der Jugendliche soll in erster Linie "erzogen", nicht bestraft werden. Als ultima ratio kommt jedoch auch "Erziehung durch Strafe" in Betracht. Der Erziehungsgedanke ist der Grund, die Rechtfertigung, aber auch die Grenze für die Anwendung von Jugendstrafrecht. Es geht nur um die "Erziehung zu Legalverhalten", nicht um eine Erziehung zu bestimmten weltanschaulichen Ansichten (Schumann ZJJ 2008, 374) oder gar einer umfassenden Einwirkung auf die Persönlichkeit, das Verhalten und die Entwicklung des beschuldigten Jugendlichen (BT-Drucks. 16/6293 S. 9 f.).

 

☆ Der Erziehungsgedanke wird von den Jugendgerichten oft auch dafür bemüht, um unter Berufung auf angebliche erzieherische Notwendigkeit, Jugendliche härter zu bestrafen als – in vergleichbaren Fällen – Erwachsene. Dem hat der Vertei...

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