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Teil A: Rechtsmittel / 29 Beschwerde, Beschwerdeausschluss [Rdn 417]

Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
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Das Wichtigste in Kürze:

1. § 304 Abs. 4 S. 1 erklärt die Beschwerde gegen Entscheidungen des BGH für unzulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der OLG, es sei denn diese sind erstinstanzlich tätig und es liegt einer der in § 304 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 normierten Ausnahmefälle vor.
2. Darüber hinaus ist in verschiedenen Vorschriften der StPO und des GVG ein "spezialgesetzlicher" Beschwerdeausschluss enthalten.
3. Der Katalog des § 304 Abs. 4 S. 2 ist abschließend. Zudem ist die Vorschrift grds. restriktiv auszulegen.
4. Weitere Ausnahmen bestehen bei einzelnen Entscheidungen der Ermittlungsrichter des BGH und der OLG. Diese sind – abschließend – aufgeführt in § 304 Abs. 5, der als eine den Grundsatz der Unanfechtbarkeit durchbrechende Bestimmung eng auszulegen ist.
 

Rdn 418

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Beschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 401.

 

Rdn 419

1. § 304 Abs. 4 S. 1 erklärt die Beschwerde gegen Entscheidungen des BGH für unzulässig (zu Ausnahmen bei Entscheidungen des Ermittlungsrichters des BGH Teil A Rdn 424 f.). Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der OLG, es sei denn diese sind erstinstanzlich tätig und es liegt einer der in § 304 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 normierten Ausnahmefälle vor. In diesen Fällen kann Beschwerde zum BGH (§ 135 Abs. 2 GVG) erhoben werden.

 

Rdn 420

Soweit eine Entscheidung des OLG der Beschwerde entzogen ist, gilt dies auch für die sog. Annexentscheidungen wie Kosten- und Auslagenentscheidungen. Über Einwendungen hiergegen entscheidet der BGH nach § 463 Abs. 3 S. 3 nur, wenn gegen das Urteil Revision eingelegt wurde und diese noch nicht verbeschieden oder zurückgenommen ist (BGH, Beschl. v. 10.3.2021 – StB 32/20, StRR Sonderausgabe 5/2021, 3). Dies betrifft auch den Fall, dass das OLG das Verfahren wegen...

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