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Teil A: Rechtsmittel / 28 Beschwerde, Allgemeines [Rdn 400]

Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Beschwerde komplettiert das Rechtsschutzsystem gegen Beschlüsse und Verfügungen sowie gegen die weiteren gerichtlichen Entscheidungen, die nicht mit Berufung, Revision oder einem anderen förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können.
2. Die Statthaftigkeit der Beschwerde (§ 304) ergibt sich zunächst im Wege des Ausschlussverfahrens.
3. Beschwerdebefugt sind Verfahrensbeteiligte, sofern sie durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar betroffen und beschwert sind.
4. Sofern kein Fall des § 311 vorliegt ist die Beschwerde nicht fristgebunden. Rein verfahrenstatsächlich kann aber der Zeitpunkt, zu dem die Beschwerde eingelegt wird, insoweit Bedeutung erlangen, als die angefochtene Entscheidung bereits vollzogen wurde und deshalb prozessual überholt ist.
5. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
6. Wirksam kann die Beschwerde nur gegen eine vom Gericht bereits erlassene Entscheidung eingelegt werden.
7. Die Beschwerde muss nicht begründet werden, jedoch ist dies in den meisten Fällen ratsam.
8. Die Einlegung der Beschwerde hindert nicht den Vollzug der angefochtenen Entscheidung.
9. Es besteht jedoch die Möglichkeit, zusammen mit der Einlegung der Beschwerde die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.
 

Rdn 401

 

Literaturhinweise:

Börner, Grenzfragen der Akteneinsicht nach Zwangsmaßnahmen

NStZ 2010, 417

Burghardt, Der Rechtsschutz gegen Zwangsmittel im Ermittlungsverfahren, JuS 2010, 605

Burhoff, Die Abrechnung von Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen, AGS 2023, 241

Ellersiek, Die Beschwerde im Strafprozess, 1981

Engländer, Die Rechtsbehelfe gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, Jura 2010, 414

Graßmann, Rechtsbehelfe gegen Unterlassen im Strafverfahren, 2004

Habetha, Anfechtung sitzungspolizei...

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