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Teil A: Rechtsmittel / 174 Revision, Verfahrensrüge, Antrag auf Gerichtsbeschluss (§ 238 Abs. 2) [Rdn 2324]

Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
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Rdn 2325

 

Literaturhinweise:

Erker, Das Beanstandungsrecht gem. § 238 II StPO, 1988

s.a. die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2009, und bei → Revision, Verfahrensrüge, Allgemeines, Teil A Rdn 2312, sowie bei Burhoff, HV, Rn 3503.

 

Rdn 2326

1. Die fehlende Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses nach § 238 Abs. 2 in der HV kann zur Verwirkung einer an sich gegebenen Verfahrensrüge führen (Erker, S. 147 ff.; Dahs/Dahs, RV, Rn 383). § 238 Abs. 2 ist ein Zwischenrechtsbehelf, mit dem die auf die Sachleitung bezogenen Anordnungen des Vorsitzenden beanstandet werden können.

 

☆ § 238 Abs. 2 gilt nach wohl überwiegender Meinung auch für das Verfahren vor dem Strafrichter , obwohl hier Vorsitzender und Gericht identisch sind ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 238 Rn 18 m.w.N.). Relevant wird dies bei einer eventuellen Sprungrevision, weil dann der versäumte Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum Rügeverlust führen kann.Strafrichter, obwohl hier Vorsitzender und Gericht identisch sind (Meyer-Goßner/Schmitt, § 238 Rn 18 m.w.N.). Relevant wird dies bei einer eventuellen Sprungrevision, weil dann der versäumte Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum Rügeverlust führen kann.

 

Rdn 2327

Der Zwischenrechtsbehelf hat eine gewisse Doppelfunktion: So sollen einerseits durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung Fehler des Vorsitzenden im Rahmen der HV korrigiert und Revisionen vermieden werden (BGHSt 51, 144 m. Anm. Widmaier NStZ 2007, 230). Andererseits ist die Erhebung dieses Zwischenrechtsbehelfs grds. die Voraussetzung, um sich überhaupt eine spätere Rügemöglichkeit in der Revision zu erhalten, wenn das Gericht den Fehler des Vorsitzenden nicht korrigiert. Die Versäumung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 238 Abs. 2 führt deshalb nach der Rechtsprechung regelmäßig zum...

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