Dr. Holger Niehaus
, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
| 1. |
Eine Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Hauptrechtsmittel – Berufung/Revision besteht i.S. einer ausschließlichen Alternativität nur, wenn Urteile des AG in Strafsachen angefochten werden sollen. |
| 2. |
Nicht das Hauptrechtsmittel (Berufung/Revision), sondern die (sofortige) Beschwerde ist der statthafte und Erfolg versprechende Rechtsbehelf, wenn lediglich eine Nebenentscheidung zum Urteil angefochten werden soll. |
Rdn 1841
Literaturhinweise:
Hartwig, Sprungrevision bei Nichtannahme der Berufung. Zugleich ein Beitrag zur Bestimmung des Gegenstandes der Annahmeberufung, NStZ 1997, 111
Meyer-Goßner, Annahmeberufung und Sprungrevision, NStZ 1998, 19.
Rdn 1842
1.a) Eine Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Hauptrechtsmittel Berufung und Revision besteht i.S. einer ausschließlichen Alternativität nur, wenn Urteile des AG in Strafsachen angefochten werden sollen. Hier kann der Rechtsmittelführer zwischen Berufung (→ Berufung, Allgemeines, Teil A Rdn 1 ff.) und Revision (→ Revision, Sprungrevision, Teil A Rdn 2323 ff.) wählen (zu einem Muster für die Einlegung eines sog. unbestimmten Rechtsmittels Burhoff, HV, Rn 2686 ff.).
Rdn 1843
b) Wird der Angeklagte im Urteil des AG wegen einer Straftat und wegen einer Ordnungswidrigkeit, die zusammen keine Tat i.S. des § 264 bilden (Göhler/Bauer, § 83 OWiG Rn 8), verurteilt, ist das statthafte Rechtsmittel gegen die Verurteilung wegen der Straftat Berufung, gegen die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit die Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2 OWiG; → Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 1081 ff.). Die Rechtsmittel können sich dabei alternativ nur gegen eine der beiden Verurteilungen oder kumulativ gegen beide Verurteilungen richten.
Wird gegen ein derartiges Urteil sowohl (Sprung-)Revision als auch Rechtsbeschwerde