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Teil A: Rechtsmittel / 106 Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Schriftlich [Rdn 1529]

Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Für die Schriftlichkeit ist erforderlich, dass der Erklärungsinhalt schriftlich dargestellt sein muss.
2. Von Verteidigern und Rechtsanwälten verfasste Berufungs- und Revisionserklärungen, für die die Schriftform vorgeschrieben ist, müssen für ihre Wirksamkeit als elektronische Dokumente übermittelt werden.
3. Sonstige Verfahrenserklärungen können, müssen aber nicht als elektronische Dokumente übermittelt werden. Für sie gilt die "alte" Schriftform. Bei einigen Rechtsmittelerklärungen ist die Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben.
4. Außerhalb des Bereichs der zu unterzeichnenden Erklärungen dient eine Unterschrift lediglich als Identifikationsmerkmal, an die keine so hohen Anforderungen gestellt werden.
5. Ggf. kann die Erklärung durch Computerfax erfolgen.
6. Von der Erklärung durch E-Mail ist abzuraten.
 

Rdn 1530

 

Literaturhinweise:

s. → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form. Allgemeines, Teil A Rdn 1508, m.w.N.

 

Rdn 1531

1. Für die Schriftlichkeit ist erforderlich, dass der Erklärungsinhalt (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Einlegung, Teil A Rdn 1465 ff.) schriftlich dargestellt sein muss. Der alleinige Zweck der Schriftform liegt darin, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten (GmS-OGB NJW 2000, 2340). Mit dem Erfordernis der Schriftform stellt das Verfahrensrecht auch vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG keine unzumutbaren Anforderungen an den Zugang zum Gericht (BVerfG NJW 1987, 2067; NVwZ 1994, 781), wobei die Anforderungen im Einzelfall allerdings nicht überspannt werden dürfen (BVerfG NJW 2002, 3534).

 

☆ Der Schriftform ist genügt , wenn aus dem in deutscher Sprache abgefassten Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise sein Urheber hervorgeht und als sicher d...

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