Auf Waren, die auf direktem Weg aus GB nach NI verbracht wird, fallen grundsätzlich keine Zölle an, es sei denn, die Ware könnten anschließend selbst oder nach Veredelung als Teil einer anderen Ware in die Union verbracht werden (Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 des Protokolls). Das Vorliegen dieser Bedingung (Gefahr eines Verbringens in die EU) wird grundsätzlich vermutet. Um diese Vermutung zu widerlegen, muss der Einführer nachweisen (Art. 5 Abs. 2 des Protokolls), dass diese Ware
- in NI nicht gewerblich veredelt wird und
- die vom Gemeinsamen Ausschuss festgelegten Kriterien erfüllt.
Art. 3 des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses über die Bestimmung von Waren, bei denen keine Gefahr besteht, legt für Waren, die auf direktem Weg von GB nach NI verbracht werden, folgende Kriterien dafür fest, dass keine Gefahr einer anschließenden Verbringung in die Union besteht:
- die Ware ist nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union zollfrei oder
- dem Einführer wurde die Verbringung dieser Ware nach NI zwecks Verkaufs an Endverbraucher oder zwecks Endverwendung durch solche Verbraucher genehmigt; dies gilt auch, wenn vor dem Verkauf an die Endverbraucher oder vor der Endverwendung durch sie eine nichtgewerbliche Veredelung der Ware erfolgt ist; dies gilt nicht für Waren, die Handelsschutzmaßnahmen der Union unterliegen.
Eine "nichtgewerbliche Veredelung" liegt gem. Art. 2 des Beschlusses vor, wenn