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Tarifvertrag: Inhalt / 3.5.2 Änderung der Organisation der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung

Dr. Roman Frik
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In Tarifverträgen können durch betriebsverfassungsrechtliche Normen Änderungen der betriebsverfassungsrechtlichen Organisation nur in dem durch § 3 Abs. 1 BetrVG genannten Umfang (Einrichtung bzw. Veränderungen von gesetzlich nicht vorgesehenen Arbeitnehmervertretungen) vorgenommen werden. Im Einzelnen bestehen folgen Möglichkeiten:

  • Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats
  • Zusammenfassung von Betrieben
  • Bildung von Spartenbetriebsräten
  • Andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen (z. B. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien, wie z. B. Arbeitsgemeinschaften, die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dient
  • Zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern

Zur Wirksamkeit von Regelungen über eine alternative betriebsverfassungsrechtliche Organisation müssen alle beteiligten Unternehmen den Tarifvertrag abschließen.[1]

Über die betriebsverfassungsrechtlichen Organisationsmöglichkeiten des § 3 Abs. 1 TVG hinaus lässt das BetrVG noch folgenden Einfluss der Tarifvertragsparteien auf das Betriebsverfassungsrecht zu:

  • Abweichende Regelungen zur Freistellung von Betriebsratsmitgliedern[2]
  • Zahl der Mitglieder von Gesamt- und Konzernbetriebsrat[3] bzw. der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung[4]
  • Ersetzung der Einigungsstelle durch eine tarifliche Schlichtungsstelle[5]
  • Vergütung für Vorsitzenden und Beisitzer der Einigungsstelle[6]
  • Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens[7]
[1] BAG, Beschluss v. 25.2.2020, 1 ABR 40/18.
[2] § 38 Abs. 1 BetrVG.
[3] §§ 47 Abs. 4, 55 Abs. 4 BetrVG.
[4] § 72 Abs. 4 BetrVG.
[5] § 76 Abs. 8 BetrVG.
[6] § 76a Abs. 5 BetrVG.
[7] § 86 BetrVG.

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