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Detlef Burhoff, Mirko Laudon
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1 Täter-Opfer-Ausgleich [Rdn 3095]

 

 

 

Das Wichtigste in Kürze:

1. Nach § 155a sollen StA und Gericht in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen.
2. Die StPO sieht konkrete Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift nicht vor. Auch das Verfahren des TOA ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.
3. Rechtliche Grundlage des Täter-Opfer-Ausgleichs wird i.d.R. § 46a StGB sein, obwohl in § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 auf diese Vorschrift nicht abgestellt wird.
4. Der Täter-Opfer-Ausgleich bietet für den Verteidiger ein weites Feld.
5. Die Teilnahme an Täter-Opfer-Ausgleich-Gesprächen hat auch vergütungsrechtliche Auswirkungen.
 

Rdn 3096

 

Literaturhinweise:

Artkämper, Perspektiven des Täter-Opfer-Ausgleichs aus Sicht der Staatsanwaltschaft, NJ 2002, 237

Bernsmann, Wider eine Vereinfachung der Hauptverhandlung, ZRP 1994, 332

Beulke, Gewalt im sozialen Nahraum – Zwischenbericht eines Modellprojekts, MSchrKrim 1994, 360

Blesinger, Zur Anwendung des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB im Steuerstrafrecht, wistra 1996, 90

Bosch, Wiedergutmachung und Strafe – Vollstreckungshilfe und Privilegierung überschuldeter Straftäter durch § 46a StGB?, in: Festschrift für Harro Otto, 2007, S. 845

Burhoff, Die (Vernehmungs-)Terminsgebühr Nrn. 4102, 4103 VV – ein Update, AGS 2022, 241

Busch, Täter-Opfer-Ausgleich und Datenschutz, NJW 2002, 1326

ders., Datenschutz beim Täter-Opfer-Ausgleich – teleologische Reduktion einer hypertrophen Regelung (§ 155b StPO), JR 2003, 94

Detter, die Verteidigung und der Täter-Opfer-Ausgleich, in: Festschrift für Volkmar Mehle, zum 65. Geburtstag, 2009, S. 157

Gerhold, Über die Vergütung des Rechtsanwalts für die Teilnahme an Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs nach Nr. 4102 Ziff. 4 VV und die unausweichliche ...

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