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Stufenweise Wiedereingliederung / Sozialversicherung

Michael Schulz, Norbert Finkenbusch
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1 Ziel

Die stufenweise Wiedereingliederung eines Arbeitnehmers soll

  • dessen medizinische Rehabilitation unterstützen,
  • ihn zügig in das Arbeitsleben integrieren und
  • den Erhalt des Arbeitsplatzes sichern.

Dabei kooperieren Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arzt und Krankenkasse (oder ein anderer Rehabilitationsträger). Jeder Beteiligte kann eine stufenweise Wiedereingliederung anregen. Ärzte sollen in geeigneten Fällen auf die Maßnahme hinweisen.[1]

 
Hinweis

Ärztliche Bescheinigung

Spätestens nach 6 Wochen bescheinigt der Arzt die weitere Arbeitsunfähigkeit und gibt dabei Art und Umfang einer möglichen Tätigkeit an.[2]

Das Ziel ist erreicht, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, seine bisherige oder eine andere geeignete Tätigkeit wieder aufnimmt und das Arbeitsverhältnis erhalten bleibt. Die Rehabilitationsträger sind aufgefordert, aktiv die Voraussetzungen für eine stufenweise Wiedereingliederung zu prüfen und darauf hinzuwirken.[3]

[1] § 74 Satz 1 SGB V.
[2] § 74 Satz 2 SGB V.
[3] § 44 SGB IX.

2 Voraussetzungen

Medizinische und ergänzende Leistungen sollen entsprechend der Zielsetzung einer besseren Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erbracht werden, wenn arbeitsunfähige Versicherte

  • nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten können und
  • dies durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser gelingen wird.[1]

Unter den gleichen Voraussetzungen ist die stufenweise Wiedereingliederung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt.[2]

Die Regelungen im SGB IX und SGB V haben gemeinsam, dass der behinderte Mensch

  • arbeitsunfähig ist,
  • seine bisherige Tätigkeit nur teilweise verrichten kann und
  • durch stufenweise Wiederaufnahme dieser Tätigkeit voraussichtlich eine bessere Wiedereingliederungsmöglichkeit erhält.
 
Hinweis

Ermessen des Leistungsträg...

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