0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Als Vorgängervorschrift diente in der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2017 § 28, der bis auf eine einzige Veränderung beim Sprachgebrauch (Wort "ausüben" statt "verrichten") inhaltlich dem heutigen § 44 entspricht; fachliche Auswirkungen ergeben sich durch die andere Wortwahl nicht.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 44 sieht als Teilleistung der medizinischen Rehabilitation die Möglichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung eines arbeitsunfähigen Arbeitnehmers/Beamten oder selbständig Tätigen an dessen bisherigem Arbeitsplatz vor (in der Öffentlichkeit oft auch "Hamburger Modell" genannt). Sie ist eine zwischen dem Arzt, dem jeweiligen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und i. d. R. dem zuständigen Rehabilitationsträger individuell abgestimmte Maßnahme. Bei einem selbständig tätigen Menschen erfolgt die Abstimmung zwischen dem Arzt, dem selbständig Tätigen und dem zuständigen Rehabilitationsträger.
Eine spezielle Vorschrift für die Krankenversicherung enthält § 74 SGB V (von der Stellung im Gesetz im Vertragsrecht und nicht im Leistungsrecht angesiedelt); dessen Satz 1 entspricht von der Zielsetzung her § 44 SGB IX.
Die stufenweise Wiedereingliederung dient dazu, arbeitsunfähige Versicherte nach länger andauernder Arbeitsunfähigkeit (i. d. R. ab einer Dauer von mindestens 7 Wochen) schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranzuführen und so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit zu erleichtern. Durch eine individuell angepasste Steigerung von Arbeitstagen, arbeitstäglichen Arbeitszeiten und/oder Arbeitsbelastung wird die Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines ärztlich überwachten Wiedereingliederu...