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Status Quo nach den Nachfolgeentscheidungen der BFH-Sena ... / 3. BFH folgt dem EuGH

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Die deutsche Organschaftsregelung ist unionsrechtskonform: Der BFH folgt in seinen Entscheidungsgründen dem EuGH. Die deutsche Organschaftsregelung wonach nicht die Mehrwertsteuergruppe selbst, sondern der Organträger Steuerschuldner für die Umsätze der Organschaft ist, steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Die vom EuGH hierfür genannten Bedingungen, dass (i) der Organträger bei der Organgesellschaft seinen Willen durchsetzen kann und (ii) es durch die Bestimmung des Organträgers zum einzigen Steuerpflichtigen nicht zur Gefahr von Steuerverlusten kommt, ist durch (a) die nationale Eingliederungsvoraussetzung gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG sowie (b) durch die Ausfallhaftung gem. § 73 AO sichergestellt.

Änderung der Rechtsprechung bzgl. finanzieller Eingliederung: Grundsätzlich erfordert die finanzielle Eingliederung weiterhin, dass der Organträger über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt. Eine Sperrminorität (von z.B. 50 % der Stimmrechte) reicht danach nicht aus. Sofern eine qualifizierte Mehrheit für Beschlüsse in der Organgesellschaft erforderlich ist, bedarf es eine entsprechende Mehrheit. In der Praxis ist daher grundsätzlich weiterhin in einem zweistufigen Verfahren zu prüfen, ob die Stimmrechte von der kapitalmäßigen Beteiligung abweichen und welche Stimmrechtsmehrheit erforderlich ist. Nach einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des FG Münster ist unschädlich, wenn für bestimmte Beschlüsse (z.B. Änderung des Gesellschaftsvertrags, die Auflösung der Gesellschaft, den Ausschluss eines Gesellschafters und die Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels) das Einstimmigkeitsprinzip gilt.[13]

Nach abgestimmter Rechtsprechungsänderung des 5. und 11. Senats liegt eine finanzielle Eingliederung aber auch dann vor, wenn die erforderliche Willensdurchsetzung dadurch gesichert ...

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