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Slowakische Republik / 2. Drittstaaten

Dr. jur. Zuzana Chudácková
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Rz. 49

Die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Scheidungssachen bezüglich Drittstaaten richtet sich grundsätzlich nach den zwischenstaatlichen Verträgen und Abkommen. Liegt kein zwischenstaatlicher Vertrag vor, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem slowakischen IPRG. Dieses regelt, dass in Scheidungssachen die Zuständigkeit der slowakischen Gerichte vorliegt, wenn zumindest ein Ehegatte ein slowakischer Staatsbürger ist (§ 38 Abs. 1 IPRG). Das örtlich zuständige Gericht wird nach dem slowakischen Recht bestimmt. Wäre es nicht möglich, nach slowakischem Recht ein solches Gericht zu bestimmen, so hat das Oberste Gericht der Slowakischen Republik zu entscheiden.[12]

Darüber hinaus ist die Zuständigkeit der slowakischen Gerichte gegeben, wenn zumindest ein Ehegatte in der Slowakei einen Aufenthalt hat und das Urteil in den Heimatstaaten beider Ehegatten anerkannt werden kann oder wenn zumindest ein Ehegatte in der Slowakei für eine längere Zeit lebt (§ 38 Abs. 2 IPRG).

[12] Štefanková, Lysina a kolektív, Internationales Privatrecht, 2016.

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