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SE-Betriebsrat: Errichtung und Beteiligung / 2.1 Errichtung und Zusammensetzung

Dr. Andreas Schubert
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Der SE-Betriebsrat dient der Sicherung der Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung. Dabei ähnelt er in Struktur und Funktion dem Europäischen Betriebsrat.[1]

Gemäß § 23 Abs. 1 SEBG setzt sich der SE-Betriebsrat aus Arbeitnehmern der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zusammen. Die Anzahl der Mitglieder richtet sich nach der Zahl der Arbeitnehmer in den beteiligten Mitgliedstaaten, wobei jeder Mitgliedstaat mit mindestens einem Vertreter repräsentiert sein muss. Zusätzliche Sitze werden für jeweils 10 Prozent der Gesamtbeschäftigten in einem Mitgliedstaat vergeben.

Die Wahl der Mitglieder erfolgt nach nationalem Recht. Dabei gelten im Inland die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), während für das Ausland die jeweiligen nationalen Vorschriften zur Anwendung kommen. Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis in der Belegschaft vertreten sein.[2]

Die Leitung der SE hat den SE-Betriebsrat unverzüglich nach Benennung der Mitglieder zur konstituierenden Sitzung einzuladen.[3] In dieser Sitzung wählt der SE-Betriebsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Amtszeit der Mitglieder aus dem Inland beträgt 4 Jahre, während die Amtszeit der ausländischen Mitglieder durch nationales Recht bestimmt wird. 4 Jahre nach seiner Einsetzung hat der SE-Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluss darüber zu fassen, ob über eine Beteiligungsverhandlung nach § 21 SEBG verhandelt werden soll oder die bisherige Regelung weiter gelten soll. Fasst der SE-Betriebsrat den Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen, ist er selbst Verhandlungspartner der Unternehmensleitung. Eines gesonderten bVG bedarf es dann nicht.[4]

[1] Gemäß der RL 2009/38/EG. S. auch: Europäischer Betriebsrat: Errichtung u...

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