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SE-Beteiligungsgesetz / § 21 Inhalt der Vereinbarung

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(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium wird, unbeschadet der Autonomie der Parteien im Übrigen und vorbehaltlich des Absatzes 6, festgelegt:

 

1.

der Geltungsbereich der Vereinbarung, einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen und Betriebe, sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen werden;

 

2.

die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats, die Anzahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, einschließlich der Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Zahl der in der SE beschäftigten Arbeitnehmer;

 

3.

die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrats;

 

4.

die Häufigkeit der Sitzungen des SE-Betriebsrats;

 

5.

die für den SE-Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel;

 

6.

der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit; ferner die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll und das dabei anzuwendende Verfahren.

 

(2) 1Wenn kein SE-Betriebsrat gebildet wird, haben die Parteien die Durchführungsmodalitäten des Verfahrens oder der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung festzulegen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.

 

(3) 1Für den Fall, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Mitbestimmung treffen, ist deren Inhalt festzulegen. 2Insbesondere soll Folgendes vereinbart werden:

 

1.

die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der SE, welche die Arbeitnehmer wählen oder bestellen können oder deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können;

 

2.

das Verfahren, nach dem die Arbeitnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können und

 

3.

die Rechte dieser Mitglieder.

 

(4) 1In der Vereinbarung soll festgelegt werden, d...

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