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Schweden / II. Anwendungsbereich

Alexander Foerster
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Rz. 147

Im MBL sind die normativen Grundzüge des Zusammenlebens der Tarifparteien festgelegt. Insbesondere werden im MBL die Verhandlungs-, Informations- und Mitbestimmungsrechte der Gewerkschaften auf den verschiedenen Ebenen eines Unternehmens geregelt.

 

Rz. 148

Das MBL trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Arbeitnehmer eines Unternehmens durch die sie vertretenden Gewerkschaften bzw. deren lokale Unterorganisationen einen Einblick in das Unternehmen erhalten und auf allen Ebenen der Unternehmensführung mitwirken können. Das Gesetz gibt den Arbeitnehmern jedoch keine direkten Mitbestimmungsrechte. Nur indirekt erhalten die Arbeitnehmerorganisationen die Möglichkeit, durch Verhandlungen mit den Arbeitgebern und ggf. durch Arbeitskampfmaßnahmen Mitbestimmungsrechte auszuüben. Die nähere Regelung der Mitbestimmungsbefugnisse überlässt das Gesetz dagegen den zwischen den Tarifparteien abzuschließenden Tarifverträgen. Durch die zwingenden Bestimmungen des MBL über die Verhandlungs-, Informations- und Mitbestimmungsrechte wird nur die Mindesteinflussnahme der Arbeitnehmer gewährleistet. Das Gesetz kann also grundsätzlich die einzige Regelung sein; es wird jedoch oft durch Tarifverträge ergänzt.

 

Rz. 149

Das MBL findet bereits dann Anwendung, wenn die Aktiengesellschaft auch nur einen Arbeitnehmer hat. Die einzelnen Verhandlungs-, Informations- und Mitbestimmungsrechte können hier nicht dargestellt werden. Es sei jedoch angemerkt, dass den Arbeitnehmerorganisationen u.a. in der Regel keine Informations- und Verhandlungsrechte zustehen, wenn eine Aktiengesellschaft als Ganzes durch eine Übertragung der Aktien oder einzelner Aktienposten veräußert werden soll, es sei denn, im Zusammenhang mit der Transaktion werden auch andere, wichtigere Betriebs- oder Unternehmensveränderungen b...

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