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Rumänien / V. Die Testamentsvollstreckung

Dr. Rembert Süß
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Rz. 41

Der Erblasser kann durch sein Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen (Art. 1077 CCN). Entsprechend der romanischen Tradition kennt das rumänische Recht nur die Abwicklungsvollstreckung, nicht aber die Dauertestamentsvollstreckung. Die Aufgaben und die Kompetenzen des Testamentsvollstreckers sind dementsprechend sehr begrenzt. Grundsätzlich ist er ausschließlich für die Verwaltung des Nachlasses zuständig und hat nur sehr beschränkte Verfügungsbefugnisse. So sorgt er für die Sicherung des Nachlasses, die Einziehung der Nachlassforderungen und die Erstellung eines Inventars. Er leitet die Erfüllung des Testaments ein und verteidigt seine Echtheit im Fall einer gerichtlichen Anfechtung. Nachlassverbindlichkeiten kann er aus den liquiden Mitteln des Nachlasses nur dann bezahlen, wenn er dazu testamentarisch ermächtigt worden war oder die Genehmigung durch das Gericht erhalten hat. Die Teilung darf er dann selber vornehmen, wenn er dazu testamentarisch ermächtigt worden war und wenn der Teilungsplan von allen Erben und Vermächtnisnehmern genehmigt worden ist (Art. 1080 Abs. 2 CCN). Über seine Tätigkeit hat der Testamentsvollstrecker in diesem Fall nach Ablauf eines jeden Jahres Rechnung zu legen (Art. 1082 CCN).

 

Rz. 42

Die Testamentsvollstreckung ist auf die Höchstdauer von zwei Jahren beschränkt (Art. 1079 Abs. 1 CCN). Ausnahmsweise kann sie auf Antrag vom Gericht aus besonderen Gründen um ein einziges weiteres Jahr verlängert werden (Art. 1079 Abs. 3 CCN).

 

Rz. 43

Der Testamentsvollstrecker hat gegen den Nachlass Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen (Art. 1084 CCN). Im Übrigen handelt er unentgeltlich, soweit nicht der Testator ihm eine Vergütung im Testament zugesprochen hat (Art. 1083 CCN).

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