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Rumänien

Dr. Rembert Süß
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A. Internationales Erbrecht

I. Erbfälle, die nach dem 16.8.2015 eingetreten sind

 

Rz. 1

Das Internationale Erbrecht wird in Rumänien seit dem 17.8.2015 auf der Basis der EuErbVO bestimmt. Für die Zeit davor ist zwischen zwei Zeiträumen zu unterscheiden, je nachdem, ob der Erbfall vor oder nach Inkrafttreten des neuen Zivilgesetzbuchs (Codul Civil Nou – CCN) vom 17.7.2009 (am 1.10.2011) eingetreten ist. Das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 ist für Rumänien nicht in Kraft.

II. Erbfälle, die ab dem 1.10.2011 und vor dem 17.8.2015 eingetreten sind

 

Rz. 2

Für die Erbfälle, die vor dem Anwendungsstichtag für die EuErbVO und nach dem Inkrafttreten des CCN eingetreten sind, bestimmt sich das anwendbare Recht nach den Kollisionsnormen im letzten Buch des CCN: "Internationales Privatrecht". Diese Regelungen haben bereits in mehrfacher Hinsicht mit dem System von 1992 gebrochen und die damals noch im Entwurfsstadium befindliche EuErbVO vorweggenommen:

▪ Das objektive Erbstatut wird nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft (Art. 2633 CCN).
▪ Die Nachlassspaltung ist aufgegeben. Auch für die Vererbung der Immobilien gilt das Aufenthaltsrecht des Erblassers (Art. 2633 CCN).
▪ Der Erblasser hatte die Möglichkeit einer beschränkten Rechtswahl. Er konnte die Erbfolge hinsichtlich des gesamten Nachlasses und hinsichtlich sämtlicher Aspekte der Erbfolge durch Erklärung in der für ein Testament erforderlichen Form dem Recht seines Heimatstaates unterstellen (Art. 2634 CCN).
▪ Für die Formwirksamkeit eines Testaments gilt eine dem Haager Testamentsformübereinkommen angelehnte Regelung (Art. 2635 CCN).

III. Erbfälle, die vor dem 1.10.2011 eingetreten sind

 

Rz. 3

Vor dem Inkrafttreten des neuen Codul Civil Nou wurde das IPR durch das Gesetz über die Verhältnisse des Internationalen Privatrechts (IPRG) vom 22.9.1992[1] geregelt. Die objektive Anknüpfung des Erbstatuts differenzierte danach, ob es sich um bewegliche oder unbewe...

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