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Rentenversicherungspflicht des Pool-Maklers oder: Ein Handelsvertreter ist kein Pool-Makler (BB 2024, Heft 43, S. 2484)

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Zugleich Anmerkung zu LSG Baden-Württemberg, 17.11.2023 – L 8 R 1779/22

Zusammenfassung

 
Überblick

Die Bestimmung des Personenkreises, der aus der Vertriebsbranche als typisierend schutzbedürftig i. S. des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI angesehen werden muss, birgt für das Sozialrecht nach wie vor Unsicherheiten. Mit Urt. v. 17.11.2023 stellte nun das LSG Baden-Württemberg fest (vgl. LSG Baden-Württemberg, 17.11.2023 – L 8 R 1779/22, BeckRS 2023, 41290; anders die Vorinstanz SG Mannheim, 24.5.2022 – S 13 R 759/20), dass ein Versicherungsvermittler, der für eine Servicegesellschaft (die E1 AG) als Handelsvertreter tätig ist, wegen seines gleichzeitigen Status als "selbständiger Makler" für diese nicht als seine alleinige Auftraggeberin tätig sei. Auftraggeber seien vielmehr die Vielzahl der von ihm beratenen Kunden. Die Servicegesellschaft träte lediglich als Abrechnungsstelle in Erscheinung. Das Urteil muss streng verwundern. Es setzt sich in direkten Widerspruch zu Vorentscheidungen, ohne dass Abweichungen überhaupt thematisiert werden. Als Problem ist die typologische Betrachtung der Merkmale "selbständig" und "einen Auftraggeber" auszumachen, verbunden mit der Frage, ob bzw. inwieweit zivilrechtliche Abgrenzungen übertragen werden können (vgl. unter I.). Eine Bemerkung zur richterrechtlichen Fallgruppenentscheidung steht am Schluss des Artikels (vgl. unter III.).

I. Sozialversicherungsrechtliche Typologie

1. Grundlagen

Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Sachverhalte erfolgt einerseits aufgrund einer sog. typisierenden Betrachtung.[1] Die nähere Prüfung, ob der konkrete Kläger "schutzbedürftig" ist, bedarf es gerade nicht. Wenn der Selbständige sich keinen eigenen Angestellten leisten kann und nur von einem Auftraggeber abhängig ist, sind dies Anhaltspunkte genug, von einem Regelsachverhalt auszugehen, der eine Schutzbedürftigkeit indizier...

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