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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 17.11.2023 - L 8 R 1779/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 S 1 Nr 9 SGB 6. Handelsvertreter. selbstständige Tätigkeit. selbstständiger Makler. Einbindung in das Vertriebskonzept eines Finanzdienstleisters

Leitsatz (amtlich)

Zur fehlenden Versicherungspflicht als Selbständiger eines Handelsvertreters, der in das Vertriebskonzept eines Finanzdienstleisters eingebunden ist und in diesem Rahmen nach außen als selbständiger Makler auftritt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 24.05.2022 abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 04.01.2017 und 23.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2020 werden insoweit aufgehoben, als auch für die Zeit ab dem 01.04.2017 Beiträge wegen einer Versicherungspflicht als Selbstständiger festgesetzt worden sind. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.02.2017 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Gerichtsinstanzen zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers als Selbständiger bei im Wesentlichen nur einem Auftraggeber.

Der Kläger war ab dem 01.01.2014 aufgrund eines Consultant-Vertrages vom 03.12.2013 für die M1 Finanzdienstleistungen AG als Handelsvertreter tätig. Die Beklagte hatte das Bestehen einer Versicherungspflicht als Selbständiger für im Wesentlichen nur einen Auftraggeber festgestellt und den Kläger auf seinen Antrag hin nach § 6 Abs. 1a Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) für die Zeit vom 01.01.2014 bis 01.01.2017 von der Rentenversicherungspflicht befreit. Mit Bescheid vom 04.01.2017 stellte die Beklagte ab dem 02.01.2017 die Versicherungspflicht de...

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Zugleich Anmerkung zu LSG Baden-Württemberg, 17.11.2023 – L 8 R 1779/22 Zusammenfassung Überblick Die Bestimmung des Personenkreises, der aus der Vertriebsbranche als typisierend schutzbedürftig i. S. des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI angesehen werden muss, birgt ...

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