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R / 32 Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung, Nordrhein-Westfalen [Rdn 3294]

Dr. Axel Deutscher, Dr. iur. Thorsten Junker
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Rdn 3295

 

Literaturhinweise:

Weigel, Richtlinien und Erlasse der Bundesländer zur Einbindung privater Unternehmen im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2017, 54

dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2020, 62

dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2023, 105

s.a. die Hinw. bei → Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung, Allgemeines, Rdn 3242.

 

Rdn 3296

 
Richtlinie Nordrhein-Westfalen
Vorschrift (Fundstelle)
▪ RdErl des Innenministeriums zur Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen v. 19.10.2009 (MBl. 2009, S. 501 ff.)
▪ RdErl des Innenministeriums zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Polizei pp. v. 2.11.2010 (MBl. 2010, S. 785 ff.) i.d.F. vom 29.4.2014 (MBl. 2014, S. 256 ff.) und i.d.F. v. 29.12.2015 (MBl. 2016, S. 50 ff.)
Personal  
Adressat Polizei/Ordnungsbehörden
Messung durch Private keine Vorgaben
Ausbildung
▪ geschultes Personal
▪ Fahrzeugführer und Bedienkraft von Videofahrzeugen müssen einsatzspezifisch fortgebildet sein.
Durchführung  
Messorte

Auswahl von Messorten

Orientierung an Unfallentwicklung

Standortfaktoren zur Auswahl von Messorten

▪ Unfallhäufungsstellen und -strecken
▪ schutzwürdige Zonen (z.B. Kindergärten, Schulen, Seniorenheime)
▪ Einsatzorte sind zwischen Polizei und Ordnungsbehörden abzustimmen.
Messgeräte
▪ Es ist nur technisches Gerät zu verwenden, welches zugelassen ist und über eine gültige Eichung verfügt (Nr. 3.5.1).
▪ Die für die Verkehrsüberwachungsgeräte aktuellen Herstellerangaben (Bedienungsanleitungen) sowie die in den Zulassungsscheinen der PTB gemachten Vorgaben (z.B. Toleranzwerte) sind zu beachten (Nr. 3.5.1).
Messtoleranzen
▪ Verweis auf Toleranzwerte der PTB
▪ bei Verkehrsüberwachung mit Video-Fahrzeugen 5 km/h ...

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