Dr. Sabrina Schmidt-Rudloff
Eine Regelung betreffend die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme enthält Abs. 5 des § 5 TVöD. Danach trägt grundsätzlich der Arbeitgeber die Kosten einschließlich der Reisekosten, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.
Wichtiges Detail der tarifvertraglichen Regelung ist, dass der Beschäftigte angemessen an den Kosten einer Qualifizierungsmaßnahme beteiligt werden kann. Ob eine Kostenbeteiligung stattfinden soll, entscheidet der Arbeitgeber. Er wird mit dem Beschäftigten eine Qualifizierungsvereinbarung abschließen, in der unter anderem auch geregelt werden muss, in welchem Umfang, zu welchem Fälligkeitszeitpunkt und in welcher Form sich der Beschäftigte an den Kosten zu beteiligen hat. Der Tarifvertrag sieht vor, dass der Eigenbetrag des Beschäftigten in Geld und/oder in Arbeitszeit erfolgen kann. Der Eigenbeitrag in Form von Arbeitszeit kann durch Einbringen von Zeitguthaben oder Erhöhung der Arbeitszeit im tarifvertraglich und arbeitszeitrechtlich zulässigen Rahmen nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme oder durch Reduzierung der vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme geschehen. Die so eingebrachte Arbeitszeit kann auch über die in § 10 Abs. 6 TVöD neu geschaffene Öffnungsklausel zu Langzeitkonten realisiert werden. Eine mögliche Eigenbeteiligung des Beschäftigten kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Qualifizierungsmaßnahme überwiegend im persönlichen Interesse des Beschäftigten liegt und demgegenüber nur ein geringes dienstliches bzw. betriebliches Interesse des Arbeitgebers besteht.
Arbeitshilfen: Muster einer Qualifizierungsvereinbarung
Alternativ können diese Regelungen in der Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung mit geregelt werden.