Dr. Sabrina Schmidt-Rudloff
Abweichend vom Grundsatz eines fehlenden Anspruchs aufgrund der Regelung zur Qualifizierung ist in Abs. 4 des § 5 TVöD geregelt, dass ein Anspruch des Beschäftigten auf ein regelmäßiges Gespräch mit seiner jeweiligen Führungskraft besteht. Sofern in einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nichts anderes vereinbart wird, muss ein solches Gespräch einmal im Jahr stattfinden. Das Gespräch ist mit dem Ziel zu führen, festzustellen, ob und wenn ja welcher Qualifizierungsbedarf für den einzelnen Beschäftigten besteht. Inhalt des Gesprächs können dementsprechend verschiedene Themen sein, wie z. B. etwaige Schlechtleistungen, Fehlzeiten, Zielvorgaben des Arbeitgebers oder die Karriereentwicklung des Beschäftigten. Die jeweilige Führungskraft kann im Vorfeld entscheiden, ob das Gespräch mit jedem Beschäftigten allein oder als Gruppengespräch, z. B. mit dem gesamten Arbeitsteam, geführt wird.
Gerade in großen Arbeitseinheiten empfiehlt es sich, vorerst ein Gruppengespräch durchzuführen. Sollte sich dabei herausstellen, dass ein einzelner Beschäftigter einen eigenen Gesprächsbedarf hat, sollte die Führungskraft – in der Regel der unmittelbare Vorgesetzte – ein individuelles Einzelgespräch mit dem betroffenen Beschäftigten führen. Gleiches empfiehlt sich, wenn ein Beschäftigter ausdrücklich den Wunsch an die Führungskraft zu einem Einzelgespräch heranträgt.
Dieser Anspruch besteht auch bei längerer Abwesenheit des Beschäftigten, z. B. während er in der Elternzeit oder länger krank ist. Qualifizierungs-Gespräche sind in solchen Fällen nach dem Wortlaut der Regelung in § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 lit. d TVöD nicht erst nach Beendigung der Abwesenheit, also z. B. am Ende der Elternzeit, sondern bereits während der Abwesenheit regelmäßig zu führen.
Was ist der Hintergr...