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Portugal1 Der Verfasser dankt Herrn Dipl.-Kfm. Luís Migu ... / V. Umwandlung der Gesellschaft

Stephan Stieb
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Rz. 95

Die GmbH kann in eine andere Handelsgesellschaft umgewandelt werden.[137] Eine BGB-Gesellschaft kann in eine Handelsgesellschaft und damit auch in eine GmbH umgewandelt werden. Als Verfahren kommen sowohl die formwechselnde als auch die übertragende Umwandlung in Frage.

 

Rz. 96

Neben der Umwandlung sieht der CSC auch die Möglichkeit einer Unternehmensverschmelzung sowie -spaltung vor. Sowohl die Vorgehensweise als auch die Vorschriften zum Schutz der Gläubiger sind ausführlich im CSC geregelt.[138] Der Verschmelzungs- oder Spaltungsplan wird als eigenständiges Dokument bei seiner Registrierung im Handelsregister im Internet zugänglich gemacht. Unternehmen, die halbjährig Bilanzen anfertigen müssen, können die im ersten Halbjahr vorgelegte Bilanz für die Verschmelzung oder Spaltung verwenden; eine Sonderbilanz ist in diesen Fällen nicht mehr erforderlich. Die Geschäftsführungsorgane jeder an der Verschmelzung oder Unternehmensspaltung beteiligten Gesellschaft unterrichten die Gesellschafterversammlung ihrer Gesellschaft sowie die Geschäftsführungen der anderen beteiligten Gesellschaften über jede zwischen der Aufstellung des Verschmelzungs- oder Spaltungsplans und dem Tag der Gesellschafterversammlung und der entsprechenden Beschlussfassung eingetretene wesentliche Veränderung des Aktiv- oder Passivvermögens.

[137] Die umwandlungsrechtlichen Vorschriften ergeben sich aus dem Allgemeinen Teil des CSC in den Art. 130–140; vgl. Stieb, in: Hohloch, EU-HB, Portugal, Rn 160, 217, 355.
[138] Die Verschmelzung ("fusão") in Art. 97–117 CSC und die Spaltung ("cisão") in Art. 118–129 CSC; vgl. Stieb, in: Hohloch, EU-HB, Portugal, Rn 351 ff.

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