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Portugal / 1. Einvernehmliche Scheidung

Prof. Dr. Erhard Huzel
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Rz. 58

Auch die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen[60] hat im Zuge der Scheidungsreform mit Gesetz Nr. 61/2008 vom 31.10.2008 eine Neufassung in den Art. 1775–1778-A CC erfahren. Nach Art. 1775 Abs. 1 CC kann die einvernehmliche Scheidung zu jeder Zeit von den Ehegatten gemeinsam beantragt werden. Folgende Vereinbarungen bzw. Dokumente müssen mit dem Antrag dem Zivilregisteramt vorgelegt werden (Art. 1775 Abs. 1 lit. a–e CC): die Auflistung des gemeinsamen Vermögens bzw. die Vereinbarung über die Vermögensaufteilung, die gerichtliche Entscheidung über die Ausübung der elterlichen Verantwortung über die minderjährigen Kinder bzw. die diesbezügliche Vereinbarung, die Vereinbarung über die Leistung von Unterhalt an den bedürftigen Ehegatten, eine solche über die Verwendung der ehelichen Wohnung sowie die Vorlage des – soweit vorhanden – beurkundeten Ehevertrages. Die Angabe eines Scheidungsgrundes wird nicht verlangt, ebenso wenig die Einhaltung einer (Mindest-)Trennungszeit vor Antragstellung. Damit muss nach portugiesischem Recht kein gesonderter Antrag hinsichtlich der Scheidungsfolgen gestellt bzw. ein eigenständiges Verfahren betrieben werden.

 

Rz. 59

Zunächst führt der Standesbeamte eine Besprechung mit den Ehegatten durch zwecks Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.[61] Der Staatsanwaltschaft (Ministério Público) obliegt die Prüfung, ob die Kindesinteressen, d.h. die Vereinbarung über die Ausübung der elterlichen Verantwortung, gewahrt wurden (Art. 1776-A CC). Zuständig ist die Staatsanwaltschaft, die zur Gerichtsbarkeit des Gerichts der ersten Instanz gehört. Erforderlichenfalls unterbreitet der Standesbeamte (Art. 1776 Abs. 1 CC) bzw. die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Kindesinteressen (Art. 1776-A Abs. 2 CC) Änderungsvorschläge, gegebene...

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