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Polen / 3. Pflichtteilsberechnung

Slawomir Lakomy, Jakub Müller-Judenau
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Rz. 61

Gemäß Art. 992 ZGB sind bei der Festlegung des Erbteils, der die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils bildet, auch erbunwürdige Erben sowie Erben zu berücksichtigen, die die Erbschaft ausgeschlagen haben. Dagegen werden die Erben, die auf die Erfolge verzichtet haben oder enterbt worden sind, nicht berücksichtigt.

Weiter werden bei der Berechnung des Pflichtteils einfache Vermächtnisse und Auflagen nicht berücksichtigt, dagegen werden die vom Erblasser vorgenommenen Schenkungen und Vindikationsvermächtnisse entsprechend den nachfolgenden Vorschriften zur Erbschaft dazugerechnet (Art. 993 § 1 ZGB). Bei der Berechnung des Pflichtteils wird zum Erbe gemäß den nachstehenden Bestimmungen auch das durch den Erblasser eingebrachte Gründungskapital der Familienstiftung hinzugerechnet, wenn diese Stiftung nicht durch das Testament gegründet ist (Art. 993 § 2 ZGB). Bei der Berechnung des Pflichtteils wird zum Erbe gemäß den nachstehenden Bestimmungen das mit der Auflösung der Familienstiftung zusammenhängende Vermögen von einem Wert, der nicht höher als der Wert des durch den Erblasser eingebrachten Gründungskapitals der Familienstiftung ist, hinzugerechnet (Art. 993 § 3 ZGB).

 

Rz. 62

Bei der Berechnung des Pflichtteils sind zur Erbschaft nicht dazuzurechnen:

1. kleinere Schenkungen, die für die jeweiligen Verhältnisse gewöhnlich sind und diejenigen, die vor mehr als zehn Jahren vom Anfall der Erbschaft rückwirkend gerechnet zugunsten von Personen vorgenommen worden sind, die keine Erben oder Pflichtteilberechtigte sind (Art. 994 § 1 ZGB),
2. wenn der Pflichtteil einem Abkömmling zusteht, die Schenkungen, die der Erblasser zu der Zeit gemacht hat, als er keine Abkömmlinge gehabt hat; dies gilt jedoch nicht, wenn eine Schenkung später als dreihundert Tage vor der Geburt ...

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