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Outsourcing / Sozialversicherung

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1 Versicherungsrechtliche Folge des Outsourcing

In Deutschland wird mit dem Begriff Outsourcing oft auch die Auslagerung von Arbeitsplätzen an kostengünstigere Tochtergesellschaften verstanden.

Für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz ausgelagert wird, endet die Beschäftigung und damit auch die Versicherungspflicht im Ursprungsunternehmen. An die zuständige Einzugsstelle ist eine Abmeldung zur Sozialversicherung zu übermitteln.

Im Tochterunternehmen werden die Beschäftigung und damit die Versicherungspflicht neu begründet. Zu Beschäftigungsbeginn ist eine Anmeldung zur Sozialversicherung zu erstellen.

2 Versicherungsrecht bei Beschäftigung im Mutterkonzern und Tochterunternehmen

Eine abhängige Beschäftigung ist durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Arbeitgeber ist demnach derjenige, von dem der Arbeitnehmer seine Weisungen hinsichtlich des Inhalts, der Durchführung, der Zeit, der Dauer und/oder des Ortes der Ausführungen erhält.

Übt ein Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Beschäftigungen[1] bei unterschiedlichen natürlichen oder juristischen Personen aus, ist grundsätzlich eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn das Weisungsrecht über den Arbeitnehmer bei beiden Arbeitgebern von ein und derselben Person oder einer einheitlichen Leitung ausgeübt wird. Ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis liegt in diesem Fall nicht vor.

Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person, liegt also Personengleichheit vor, ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.

Konzernunternehmen gelten nicht als ein Arbeitgeber

Sind ein herrschendes Unternehmen (= Mutterkonzern) und ein oder mehrere abhängige Unternehmen (= Tochterunternehmen) unter der einheitlichen Leitung des Mutterunternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern. Di...

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